Eine Schenkung kann dadurch erfolgen, dass ein GmbH-Gesellschafter
seine GmbH-Anteile der GmbH zu einem verbilligten Kaufpreis verkauft, so dass
dadurch die GmbH-Anteile der anderen GmbH-Gesellschafter im Wert steigen. Für
eine derartige Schenkung ist eine Bereicherungsabsicht des Verkäufers nicht
erforderlich.
Hintergrund: Nach dem Gesetz
kann eine Leistung eines GmbH-Gesellschafters an die GmbH zur Schenkungsteuer
führen, wenn sich durch diese Leistung der Wert der Anteile eines anderen
Gesellschafters erhöht. Diese Regelung erfasst insbesondere disquotale
Einlagen; dies sind Einlagen, die einer der Gesellschafter über seine
Beteiligungsquote hinaus erbringt. Beispiel: Nur einer von fünf Gesellschaftern
leistet eine Einlage.
Sachverhalt: An der A-GmbH waren
der Kläger zu 30 %, sein Bruder B zu 30 % und sein Vater zu 40 % beteiligt. Im
Januar 2013 schlossen die drei Gesellschafter einen Vertrag, nach dem B seine
Beteiligung an der A-GmbH zum Preis von 2,1 Mio. € an die A-GmbH
verkaufen sollte. Allerdings sollte der Verkauf erst mit Wirkung zum 1.11.2017
erfolgen. V starb noch im Jahr 2013, so dass nur noch der Kläger und B
Gesellschafter waren. Am 31.1.2018 trat der Kläger als vollmachtloser Vertreter
des B auf und erklärte die Abtretung der zum 1.11.2017 verkauften
GmbH-Beteiligung des B an die A-GmbH. B genehmigte die Abtretung am 29.5.2018
vor einem Notar. Das Finanzamt ging von einer Schenkung des B an den Kläger aus
und legte dabei einen Wert der Beteiligung des B in Höhe von ca. 12 Mio.
€ zugrunde.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das
Finanzgericht (FG) zurück:
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Die Abtretung der GmbH-Anteile durch B an die A-GmbH stellte
eine Leistung dar, die zu einer Schenkung zugunsten der übrigen Gesellschafter
führen kann. Aufgrund der Abtretung erhielt die A-GmbH nun eigene Anteile, und
es ist denkbar, dass sich hierdurch der Wert der Anteile des Klägers erhöht
hat. -
Für eine derartige Schenkung ist eine Bereicherungsabsicht des
B nicht erforderlich. Nach dem Gesetz wird in Fällen der Werterhöhung von
GmbH-Anteilen der anderen Gesellschafter eine Schenkung fingiert, ohne dass es
darauf ankommt, ob der B den Kläger beschenken (bereichern) wollte. -
Der maßgebliche Bewertungsstichtag ist der 29.5.2018; denn
erst an diesem Tag sind die Anteile an die A-GmbH wirksam abgetreten worden, da
die Abtretung erst aufgrund der notariell beurkundeten Genehmigung durch B am
29.5.2018 zivilrechtlich wirksam geworden ist. Schenkungsteuerlich ist
unbeachtlich, dass die Genehmigung zivilrechtlich auf den Tag der Abtretung
(31.1.2018) zurückwirkt.
Hinweis: Der BFH hat die Sache
an das FG zurückverwiesen, damit dieses nun die Wertfeststellungen auf den
29.5.2018 durchführen kann. Erst dann steht fest, ob es tatsächlich zu einer
Werterhöhung der Beteiligung des Klägers gekommen ist.
Der BFH hält es im Übrigen für denkbar, dass die drei
Gesellschafter bei Abschluss des Vertrags im Januar 2013 davon ausgegangen
sind, dass ihre Leistungen ausgeglichen waren und dass sie annahmen, dass die
Beteiligung des B tatsächlich „nur“ 2,1 Mio. € wert war.
Eine Werterhöhung und damit eine Schenkungsteuerpflicht wäre dann nicht
anzunehmen. Dabei muss das FG berücksichtigen, dass zwischen der Festlegung des
Kaufpreises im Januar 2013 und dem geplanten Leistungsaustausch am 1.11.2017
mehrere Jahre lagen. Deshalb soll das FG prüfen, ob die Gesellschafter von
einer Ausgeglichenheit ihrer Leistungen am 29.5.2018 ausgehen konnten. Diese
Ausführungen des BFH zur subjektiven Ausgeglichenheit widersprechen allerdings
dem Gesetzeswortlaut, der nur eine objektive Werterhöhung verlangt. In der
Praxis könnte es allerdings ratsam sein, diejenigen Umstände im Kaufvertrag
näher darzulegen, aus denen sich aus Sicht der Vertragspartner die
Ausgeglichenheit der Leistungen (Wert der Beteiligung und Höhe des Kaufpreises)
ergibt.
Quelle: BFH, Urteil vom 23.9.2025 – II R 19/24; NWB