Bei einer rückwirkenden Verschmelzung einer Personengesellschaft
		auf eine andere Personengesellschaft kann nur das im Rückwirkungszeitraum
		erzielte Einkommen der übertragenden Personengesellschaft mit dem Einkommen der
		übernehmenden Personengesellschaft verrechnet werden. Es kann aber nicht der
		Verlust der übertragenden Gesellschaft, der bis zum steuerlichen
		Übertragungsstichtag erzielt worden ist, mit dem Gewinn der übernehmenden
		Gesellschaft, den sie bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag erzielt hat,
		verrechnet werden. 
Hintergrund: Umwandlungen können
		steuerlich mit Rückwirkung vorgenommen werden. Es wird dann ein
		Übertragungsstichtag in der Vergangenheit gewählt, der höchstens acht Monate
		zurückliegen darf. 
Sachverhalt: Die Klägerin war
		eine GmbH & Co. KG. Neben der Klägerin gab es noch die H-GmbH & Co. KG,
		an der dieselben Gesellschafter beteiligt waren wie an der Klägerin. Mit
		notariellem Vertrag vom 3.7.2015 wurde das Vermögen der H-GmbH & Co. KG auf
		die Klägerin rückwirkend zum 31.12.2014 verschmolzen; die Eintragung der
		Verschmelzung im Handelsregister erfolgte am 30.7.2015. Die Klägerin gab für
		2014 eine Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von
		Einkünften ab; in dieser verrechnete sie ihren Gewinn, den sie im Jahr 2014
		erzielt hatte, mit dem Verlust der H-GmbH & Co. KG, den diese im Jahr 2014
		erzielt hatte. Das Finanzamt stellte hingegen nur den Gewinn der Klägerin fest,
		ohne diesen mit dem Verlust der H-GmbH & Co. KG des Jahres 2014 zu
		verrechnen. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: 
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Es fehlt eine Rechtsgrundlage für die Verrechnung des Gewinns
der Klägerin mit dem Verlust der H-GmbH & Co. KG im Jahr 2014. - 
Zwar ist die Verschmelzung rückwirkend zum 31.12.2014 erfolgt.
Die Rückwirkung führt aber lediglich dazu, dass das von der H-GmbH & Co. KG
im Rückwirkungszeitraum erzielte Einkommen vom 1.1.2015 bis 29.7.2015 –
dies war der Tag vor der Eintragung im Handelsregister, an dem die
Verschmelzung zivilrechtlich wirksam wurde – bereits der Klägerin
zuzurechnen ist. - 
Die Rückwirkung führt nicht dazu, dass das Einkommen vor
Ablauf des Übertragungsstichtags (31.12.2014, 24.00 Uhr) der übernehmenden
Personengesellschaft (Klägerin) zugerechnet wird. Der bis zum Ablauf des
Übertragungsstichtags erzielte Verlust der H-GmbH & Co. KG ist daher noch
der H-GmbH & Co. KG zuzurechnen. 
Hinweise: Der BFH macht
		deutlich, dass es erst mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags, d.h.
		mit Ablauf des 31.12.2014, und damit ab dem handelsrechtlichen
		Übertragungsstichtag (1.1.2015), der dem steuerlichen Übertragungsstichtag
		folgt, zu einer Ergebniszurechnung kommt. 
Bedeutung hat der steuerliche Übertragungsstichtag aber für die
		Entstehung des Einbringungsgewinns und ggf. eines Einbringungsfolgegewinns.
		Diese Gewinne muss die übernehmende Personengesellschaft im Jahr des
		steuerlichen Übertragungsstichtags, also 2014, versteuern. 
Quelle: BFH, Urteil vom 14.3.2024 – IV R 6/21; NWB