Bestandskräftige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis
2009 können aufgrund einer Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nur
dann zum Zweck der Zusammenveranlagung geändert werden, wenn die Umwandlung in
die Ehe bis zum 31.12.2019 erfolgt ist und der Antrag auf Änderung der
Bescheide bis zum 31.12.2020 gestellt wurde.
Hintergrund: Im Jahr 2017
beschloss der Gesetzgeber, dass eingetragene Lebenspartnerschaften rückwirkend
auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt
werden konnten. Weiterhin wurde gesetzlich geregelt, dass die Lebenspartner die
Zusammenveranlagung für bereits bestandskräftige Steuerfestsetzungen wählen
konnten, um von einem günstigeren Steuersatz zu profitieren. Allerdings war
Voraussetzung, dass die Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 umgewandelt
worden war und der Antrag auf Änderung der Bescheide bis zum 31.12.2020
gestellt wurde.
Sachverhalt: Die Klägerinnen
lebten seit August 2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im Mai 2020
wandelten sie ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe um. Im Juli 2020 beantragten
sie beim Finanzamt die Zusammenveranlagung für die Jahre 2006 bis 2009. Das
Finanzamt lehnte diesen Antrag ab.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
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Zwar können bestandskräftige Steuerbescheide aufgrund eines
rückwirkenden Ereignisses geändert werden.
Ein solch rückwirkendes Ereignis ist in dem Erlass des Gesetzes zu sehen, in
dem die rückwirkende Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe auf den Tag
der Begründung der Lebenspartnerschaft zugelassen wurde. -
Der Gesetzgeber hat die Anwendung dieser Änderungsnorm aber an
bestimmte Fristen geknüpft. So muss die
Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 umgewandelt und der Antrag auf Änderung
der Bescheide bis zum 31.12.2020 gestellt worden sein. -
Diese Fristen haben die Klägerinnen nicht eingehalten. Es
fehlt bereits an einer Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bis zum
31.12.2019; denn die Klägerinnen haben die Umwandlung in eine Ehe erst im Mai
2020 vorgenommen. Daher war der Antrag auf Änderung der Bescheide für 2006 bis
2009 abzulehnen.
Hinweis: Der BFH hält es für
verfassungsgemäß, dass der Gesetzgeber die rückwirkende Änderung
bestandskräftiger Bescheide an die Einhaltung zweier Fristen geknüpft hat,
nämlich an die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bis zum
31.12.2019 sowie an die Stellung des Änderungsantrags bis zum 31.12.2020.
Dahinter steckt die Überlegung, dass die Finanzämter die Steuerakten zeitlich
nicht unbegrenzt aufbewahren, sondern nach Ablauf einer angemessenen
Aufbewahrungsfrist vernichten.
Quelle: BFH, Urteil vom 16.10.2025 – III R 18/23;
NWB