Körperschaftsteuerbefreiung für Arbeitsgemeinschaften „Medizinischer Dienst der Krankenversicherung“

Die Arbeitsgemeinschaften „Medizinischer Dienst der
Krankenversicherung“ sind körperschaftsteuerfrei, wenn sie die ihnen
durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Hierzu gehören neben den
medizinischen Aufgaben wie z.B. der Einzelfallbegutachtung auch die Erhebung,
Übermittlung und Speicherung von Sozialdaten; dies umfasst auch
Archivierungsleistungen, wenn die Archivierungsleistung bei einem Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung in der Rechtsform einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erbracht werden
würde.

Hintergrund: Nach dem Gesetz
sind die Arbeitsgemeinschaften „Medizinischer Dienst der
Krankenversicherung“ und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der
Krankenkassen von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nicht in der
Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet sind und soweit
sie Aufgaben wahrnehmen, die ihnen durch Gesetz zugewiesen sind. Weitere
Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur
Erreichung der genannten Zwecke verwendet werden.

Sachverhalt: Im Streitfall ging
es um einen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in der Rechtsform
eines Vereins. Der Verein wurde von dem Medizinischen Dienst eines Bundeslandes
beauftragt, dessen Gutachtenakten zu archivieren und zu digitalisieren. Das
Finanzamt behandelte den Verein als körperschaftsteuerpflichtig.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hält eine Körperschaftsteuerbefreiung des Vereins für
möglich, hat die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG)
zurückverwiesen:

  • Die Körperschaftsteuerbefreiung hängt davon ab, dass der
    Verein Aufgaben wahrgenommen hat, die ihm durch Gesetz zugewiesen worden sind.

  • Zu den gesetzlichen Aufgaben eines Medizinischen Dienstes
    Krankenversicherung gehören zum einen die Einzelfallbegutachtung, Prüfungen und
    die Beratung. Zum anderen muss er auch Aufgaben im Bereich des Datenschutzes
    wahrnehmen, für die es der Erhebung, Übermittlung und Speicherung von
    Sozialdaten bedarf.

  • Das FG muss nun aufklären, ob die vom Verein erbrachten
    Archivierungsleistungen zu den gesetzlichen Aufgaben gehörten. Dies wäre der
    Fall, wenn die Archivierungsleistungen bei einer Körperschaft des öffentlichen
    Rechts im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erbracht würden. Hingegen
    würden die Archivierungsleistungen nicht zu den gesetzlichen Aufgaben gehören,
    wenn sie bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen eines sog.
    Hoheitsbetriebs erfolgen würden.

Hinweise: Nach dem Urteil bleibt
unklar, wie das FG die gedankliche Zuordnung der Archivierungsleistungen zu
einem Betrieb gewerblicher Art oder aber zu einem Hoheitsbetrieb vornehmen
soll. Sollte es zu der Auffassung gelangen, dass die Archivierungsleistungen
bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen eines Betriebs
gewerblicher Art erbracht würden, müsste es in einem zweiten Schritt prüfen, ob
der Verein das Vermögen und etwaige Überschüsse nur zur Erreichung der Zwecke
der Steuerbefreiung verwendet hat – nur dann wäre die
Körperschaftsteuerbefreiung zu gewähren.

Die Körperschaftsteuerbefreiung für Arbeitsgemeinschaften
„Medizinischer Dienst der Krankenversicherung“ will eine
unterschiedliche, von der Rechtsform abhängige steuerliche Behandlung des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung verhindern; der Medizinische
Dienst wird in den alten Bundesländern als Körperschaft des öffentlichen Rechts
und in den neuen Bundesländern als eingetragener Verein geführt. Bei einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts kam es nur dann zu einer
Körperschaftsteuerpflicht, wenn sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhielt;
anderenfalls ist sie steuerfrei, während ein Verein grundsätzlich
steuerpflichtig ist. Die Steuerbefreiung gilt nun für solche Medizinischen
Dienste der Krankenversicherung, die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts errichtet worden sind, sondern z.B. als Verein.

Quelle: BFH, Urteil v. 15.12.2022 – V R 12/21; NWB