Ein Unternehmer, der im Jahr 2020 Corona-Hilfen für
Einnahmeausfälle des Jahres 2020 gewinnerhöhend erfasst hat, erhält keine
Tarifermäßigung für die Corona-Hilfen. Für eine Tarifermäßigung fehlt es an der
erforderlichen Zusammenballung von Einkünften im Jahr 2020.
Hintergrund: Für
außerordentliche Einkünfte gewährt der Gesetzgeber eine sog. Tarifermäßigung,
durch die der Steuersatz gemindert wird. Zu den außerordentlichen Einkünften
gehören u.a. Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen und
Entschädigungen für die Nichtausübung einer Tätigkeit. Die Tarifermäßigung
setzt voraus, dass es aufgrund der außerordentlichen Einkünfte zu einer sog.
Zusammenballung von Einkünften und damit zunächst zu einer Erhöhung des
Steuersatzes gekommen ist.
Sachverhalt: Der Kläger war
Schausteller und ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Aufgrund der
Corona-Krise sanken seine Betriebseinnahmen im Jahr 2020 von ca. 480.000
€ in den Vorjahren auf 130.000 €. Dem Kläger wurden im Jahr 2020
Corona-Hilfen in Höhe von ca. 150.000 € gewährt, die er gewinnerhöhend
erfasste. Seine Betriebsausgaben betrugen im Jahr 2020 ca. 170.000 €, so
dass sich sein Gewinn für 2020 auf ca. 110.000 € belief. In den
Vorjahren hatte der Kläger Betriebsausgaben in Höhe von etwa 400.000 €
jährlich getätigt. Der Kläger beantragte für 2020 die Tarifermäßigung für die
Corona-Hilfen. Das Finanzgericht wies die Klage ab, und der Kläger legte
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.
Entscheidung: Der BFH wies die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet
zurück:
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Zwar hat der Kläger im Streitjahr 2020 außerordentliche
Einkünfte erzielt. Die Corona-Hilfen stellten nämlich Entschädigungen für
entgangene Einnahmen bzw. für die Nichtausübung einer Tätigkeit dar. -
Es fehlte jedoch an einer Zusammenballung von Einkünften. Denn
die Betriebseinnahmen des Jahres 2020 betrugen lediglich rund 280.000 €
(Einnahmen aus dem Schaustellergeschäft zuzüglich Corona-Hilfen) und waren
damit niedriger als in den Vorjahren, in denen er jeweils ca. 480.000 €
erzielt hatte. -
Zwar betrug der Gewinn im Jahr 2020 ca. 110.000 € und
war damit höher als in den Vorjahren, als er sich durchschnittlich nur auf etwa
80.000 € belief. Der höhere Gewinn im Jahr 2020 beruhte jedoch nicht auf
einer Zusammenballung von Einkünften bzw. Einnahmen, sondern auf einer
Minderung der Betriebsausgaben. Zu einer Zusammenballung wäre es nur dann
gekommen, wenn der Kläger im Streitjahr 2020 noch Einnahmen erzielt hätte, die
normalerweise in anderen Jahren angefallen wären. Die im Jahr 2020 gewährten
Corona-Hilfen betrafen aber das Jahr 2020.
Hinweise: Eine Entschädigung für
entgangene Einnahmen führt dann zu einer Zusammenballung von Einkünften und
damit zu einem höheren Steuersatz, wenn die Entschädigung nicht in dem Jahr
gezahlt wird, in dem die entgangenen Einnahmen an sich erzielt worden wären,
sondern in einem vorherigen Jahr, in dem die Einnahmen noch fließen.
Beispiel: A erzielt jährlich 50.000 € aus der Vermietung
eines Gebäudes an einen Unternehmer; der Mietvertrag endet am 31.12.2030. Im
Jahr 2025 vereinbart A mit dem Unternehmer, dass dieser den Mietvertrag zum
31.12.2025 beenden kann. Hierfür zahlt der Unternehmer dem A im Jahr 2025 eine
Entschädigung von 200.000 €. Bei A kommt es nun im Jahr 2025 zu einer
Zusammenballung von Einkünften, weil er neben der regulären Miete in Höhe von
50.000 € zusätzlich noch eine Entschädigung von 200.000 € im Jahr
2025 versteuern muss und damit einem höheren Steuersatz unterliegt.
Im Streitfall führte die Gewährung von Corona-Hilfen sowie die
Minderung der Betriebsausgaben nur zu einer Schwankung der
Gewinnhöhe. Der Fall war also nicht anders zu beurteilen, als
wenn der Kläger aus der normalen betrieblichen Tätigkeit als Schausteller einen
ungewöhnlich hohen Gewinn im Jahr 2020 erzielt hätte. Eine solche Schwankung
ist bei gewerblichen Einkünften aber nicht „außergewöhnlich“ und
rechtfertigt daher keine Tarifermäßigung.
Quelle: BFH, Beschluss vom 28.11.2025 – X B 27/25;
NWB