Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Aufwendungen eines Trikotsponsors

Die Aufwendungen eines Sponsors für
Banden- und Trikotwerbung sowie für die Nutzung des Vereinslogos sind nicht
gewerbesteuerlich dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Denn es handelt sich bei
Sponsoringaufwendungen nicht um Aufwendungen im Rahmen eines Miet- oder
Pachtvertrags, sondern um Zahlungen aufgrund eines Vertrags eigener Art.

Hintergrund:
Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen hinzugerechnet, z.B. Mieten
oder Lizenzvergütungen.

Sachverhalt: Die Klägerin
war Großhändlerin und betätigte sich als Hauptsponsor eines Sportvereins, mit
dem sie einen Sponsoringvertrag abschloss. Danach durfte die Klägerin das
Vereinslogo für Werbezwecke nutzen sowie Banden- und Trikotwerbung betreiben.
Das Finanzamt rechnete die Sponsoringaufwendungen, soweit sie auf die Trikot-
und Bandenwerbung sowie auf die Nutzung des Vereinslogos entfielen,
gewerbesteuerlich hinzu.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verneinte eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung und gab
der Klage statt:

  • Der Sponsoringvertrag war
    kein Miet- oder Pachtvertrag, sondern ein
    Vertrag eigener Art, der unterschiedliche Leistungspflichten enthielt, die
    rechtlich und wirtschaftlich aber nicht getrennt werden konnten. Daher kann aus
    dem Sponsoringvertrag weder ein Mietanteil für die Trikot- oder Bandenwerbung
    noch ein Lizenzanteil für die Nutzung des Vereinslogos herausgerechnet werden.

  • Anders als bei einem
    Mietvertrag war der Sportverein nicht nur zur Überlassung von Flächen auf den
    Banden oder Trikots verpflichtet, sondern er musste
    Kommunikationsleistungen erbringen und eine
    Werbewirkung zugunsten der Klägerin
    herstellen, indem er es der Klägerin ermöglichte, bei Sportveranstaltungen
    ihren Namen zu präsentieren. So mussten die Banden insbesondere bei
    Sportveranstaltungen die Werbung der Klägerin aufweisen. Gleiches gilt für die
    Trikotwerbung, da der Sportverein verpflichtet war, die Trikots bei den Spielen
    einzusetzen. Auch die Nutzung des Vereinslogos war Teil des nicht aufteilbaren
    „Sponsoringvertrags“.

Hinweise: Das Urteil ist
für gewerblich tätige Unternehmer erfreulich, da der BFH den Anwendungsbereich
der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung beschränkt, indem er den Begriff der
Mietaufwendungen eng auslegt. Der BFH lehnt es ab, eine Sponsoringleistung in
einzelne Teilleistungen aufzuteilen und einen Mietanteil herauszurechnen.

Bereits vor kurzem hat der BFH die
Anmietung von Mehrwegbehältern im Rahmen eines
„Voll-Logistik-Konzepts“ nicht als Mietvertrag eingestuft, sondern
als gemischten Vertrag, weil neben der Überlassung der Mehrwegbehälter auch die
Bereitstellung der Mehrwegbehälter am Abholort, die Auswahl der Behälter sowie
die Reinigung der Behälter geschuldet war. Auch hier hatte der BFH eine
gewerbesteuerliche Hinzurechnung eines Mietanteils abgelehnt.

Quelle: BFH, Urteil v. 23.3.2023 –
III R 5/22; NWB