Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die für gewerbliche
		Grundstücksverwaltungsgesellschaften gewährt wird, erstreckt sich bei einer
		Personengesellschaft nicht auf die Sondervergütungen, die als
		Tätigkeitsvergütungen oder als Zinsen an die Gesellschafter geleistet werden.
		Dies gilt auch dann, wenn der entsprechende Gesellschafter gar nicht
		gewerbesteuerpflichtig ist. 
Hintergrund: Unternehmen, die
		nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer
		gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind,
		tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen,
		können eine sog. erweiterte
		Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der
		Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer.
		Nach dem Gesetz erstreckt sich die erweiterte Kürzung aber nicht auf
		Sondervergütungen, die in dem Gewinn enthalten sind und die für eine Tätigkeit
		des Gesellschafters (Tätigkeitsvergütung) oder für ein Darlehen (Zinsen) oder
		für die Nutzung eines Wirtschaftsguts, das kein Grundstück ist, gezahlt werden.
		Diese Einschränkung betrifft nur Personengesellschaften, weil es bei
		Kapitalgesellschaften keine Sondervergütungen gibt. 
Sachverhalt: Die Klägerin war
		eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die eigenen Grundbesitz verwaltete.
		An der Klägerin war u.a. auch der B, der eine natürliche Person war, beteiligt.
		B hatte der Klägerin ein Darlehen gewährt und erhielt hierfür im Streitjahr
		2016 Zinsen in Höhe von ca. 66.000 € (B). Diese Zinsen stellten sog.
		Sondervergütungen dar, die in den Gewerbeertrag der Klägerin eingingen und
		einkommensteuerlich dem B als Sonderbetriebseinnahmen zugerechnet wurden. Die
		Klägerin beantragte die erweiterte Kürzung, und zwar auch hinsichtlich der an B
		gezahlten Zinsen. Das Finanzamt lehnte die erweiterte Kürzung für die
		Sondervergütungen ab.
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
- 
Nach dem Gesetz wird die erweiterte Kürzung nicht für 
 Sondervergütungen gewährt, wenn es sich bei den Sondervergütungen um
 Tätigkeitsvergütungen, um Zinsen oder um Miet- oder Pachtzahlungen (ausgenommen
 Miet- oder Pachtzahlungen für Grundbesitz) handelt.
- 
Die an B gezahlten Zinsen werden somit nach dem 
 Gesetzeswortlaut nicht von der erweiterten Kürzung
 erfasst. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter –
 wie B – nicht gewerbesteuerpflichtig ist.
- 
Der Gesetzeswortlaut ist nicht einschränkend 
 auszulegen, da der Gesetzgeber die Regelung bewusst weit
 gefasst hat.
Hinweise: Der Ausschluss der
		erweiterten Kürzung betrifft nur die an B gezahlten Zinsen, nicht aber den
		sonstigen Gewinn der Klägerin aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Hätte B
		an die Klägerin ein Grundstück vermietet, wäre für die Miete als
		Sondervergütung eine erweiterte Kürzung gewährt worden, weil Sondervergütungen
		für die Überlassung von Grundbesitz nicht von der erweiterten Kürzung
		ausgeschlossen werden. 
Die Versagung der erweiterten Kürzung für Sondervergütungen an
		Gesellschafter (mit Ausnahme der Miet- und Pachtzinsen für Grundbesitz) soll
		insbesondere verhindern, dass sich Banken mit einem Zwerganteil an der
		grundstücksverwaltenden Personengesellschaft beteiligen und dann hohe
		Gesellschafterdarlehen gewähren; die hierfür gezahlten Zinsen wären ohne die
		gesetzliche Regelung gewerbesteuerfrei. Man nennt diese Gestaltung, die bis
		2009 möglich war, „Bankenbeteiligungsmodell“.
Quelle: BFH, Urteil v. 9.3.2023 – IV R 25/20; NWB