Eine Vermietungs-GmbH, die die in der Immobilie verbauten
		Betriebsvorrichtungen auf eine Schwestergesellschaft übertragen hat und die
		Betriebsvorrichtungen anschließend als verdeckte Treuhänderin für die
		Schwestergesellschaft verwaltet, hat keinen Anspruch auf die erweiterte Kürzung
		bei der Gewerbesteuer. Denn die treuhänderische Tätigkeit ist eine
		gewerbesteuerlich schädliche Betätigung für eine Vermietungsgesellschaft.
		
Hintergrund: Unternehmen, die
		nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer
		gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind,
		tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen,
		können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der
		Grundstücksverwaltung und -nutzung sowie aus dem Verkauf der vermieteten
		Immobilie unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Problematisch war bis
		einschließlich 2020 die Vermietung von Betriebsvorrichtungen, weil es sich bei
		Betriebsvorrichtungen steuerlich um bewegliche Wirtschaftsgüter handelt, also
		nicht um Grundvermögen; zur Rechtslage ab 2021 siehe Hinweise unten.
		Betriebsvorrichtungen sind Wirtschaftsgüter, die zwar im Gebäude eingebaut
		sind, aber eine ausschließlich betriebliche Funktion erfüllen, z.B. ein
		Lastenfahrstuhl.
Sachverhalt: Die Klägerin war
		eine GmbH und Eigentümerin eines kleinen Einkaufszentrums. Sie vermietete die
		Geschäfte an unterschiedliche Gewerbemieter. Im Gebäude und damit ebenfalls von
		der Vermietung umfasst waren diverse Betriebsvorrichtungen, die zum Teil auch
		wesentliche Bestandteile des Gebäudes waren, also ohne das dazugehörige
		Einkaufszentrum rechtlich nicht auf Dritte übertragen werden konnten. Nachdem
		die Klägerin bemerkt hatte, dass die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen
		gewerbesteuerlich schädlich sein könnte, verkaufte sie im Jahr 2017 sämtliche
		Betriebsvorrichtungen an die J-GmbH, eine Schwester-GmbH, die dieselben
		Gesellschafter hatte. Zugleich schlossen die Klägerin und die J-GmbH einen
		Treuhandvertrag; danach verwaltete die Klägerin die Betriebsvorrichtungen
		treuhänderisch für die J-GmbH, ohne den Mietern gegenüber aufzudecken, dass die
		Betriebsvorrichtungen auf die J-GmbH übertragen worden waren (sog. verdeckte
		Treuhand). Die Klägerin erhielt also die Miete in unveränderter Höhe von den
		Mietern und führte den Anteil der Miete, der auf die Betriebsvorrichtungen
		entfiel, nach einem vorher mit der J-GmbH vereinbarten Schlüssel an die J-GmbH
		ab. Die Klägerin sollte von der J-GmbH einen Aufwendungsersatz erhalten, jedoch
		kein gesondertes Treuhandentgelt. Die Klägerin beantragte die erweiterte
		Gewerbesteuerkürzung für 2019, die das Finanzamt nicht gewährte. 
Entscheidung: Das Finanzgericht
		Berlin-Brandenburg (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab. 
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Aufgrund des mit der J-GmbH geschlossenen Treuhandvertrags war 
 die Klägerin im Streitjahr 2019 treuhänderisch tätig, indem sie
 Betriebsvorrichtungen, die der J-GmbH zumindest wirtschaftlich gehörten,
 verwaltete. Die erweiterte Kürzung setzte im Streitjahr nach dem Gesetz aber
 voraus, dass die Immobiliengesellschaft ausschließlich eigenes Grundvermögen
 verwaltet und nebenbei allenfalls eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt
 oder bestimmte andere Tätigkeiten ausübt; eine Treuhandtätigkeit wird im Gesetz
 aber nicht als unschädliche Tätigkeit aufgeführt.
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Die Treuhandtätigkeit war auch nicht deshalb steuerlich 
 unschädlich, weil die Klägerin kein Treuhandentgelt erhielt. Denn zum einen
 stand ihr ein Aufwendungsersatzanspruch zu, so dass ihre Tätigkeit als
 entgeltlich anzusehen war. Zum anderen hatte sie die Betriebsvorrichtungen auf
 die J-GmbH zu einem Kaufpreis in Höhe von ca. 290.000 € verkauft; dieser
 Kaufpreis wurde nach Auffassung des FG auch dafür gezahlt, dass die Klägerin
 anschließend die Betriebsvorrichtungen treuhänderisch für die J-GmbH
 verwaltete.
Hinweise: Das FG ließ offen,
		welche der übertragenen Gegenstände Betriebsvorrichtungen waren und ob die
		Klägerin die Betriebsvorrichtungen überhaupt auf die J-GmbH rechtlich
		übertragen konnte; bei Betriebsvorrichtungen, die wesentliche Bestandteile des
		Gebäudes sind, ist eine gesonderte Übertragung – ohne das dazugehörige
		Gebäude – rechtlich gar nicht möglich. Ob in diesen Fällen die
		Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums möglich war, blieb ebenfalls offen.
		
Gewerbesteuerlich vorteilhafter wäre es wohl gewesen, wenn die
		Klägerin die Mieter nach der Übertragung der Betriebsvorrichtungen einzeln
		angesprochen und überzeugt hätte, dass sie die Betriebsvorrichtungen nunmehr
		von der J-GmbH anmieten; die Chancen hierfür waren möglicherweise nicht so
		schlecht, weil es sich um ein kleines Einkaufszentrum mit nur wenigen Mietern
		handelte. 
Seit 2021 hat sich die Rechtslage geändert. Nunmehr sind bestimmte
		weitere Tätigkeiten wie z.B. die Lieferung von Strom aus Ladestationen für
		Elektrofahrzeuge bzw. Elektrofahrräder oder die Mitvermietung von
		Betriebsvorrichtungen bis zur Höhe von 5 % der Mieteinnahmen
		kürzungsunschädlich.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.7.2025 – 6 K
		6040/22, Rev. beim BFH eingelegt (Az. unbekannt)