Der Gewinn aus dem Verkauf eines
Luxus-Wohnmobils, das tageweise an eine Gesellschaft vermietet worden war,
führt nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulations-gewinn, wenn das Wohnmobil
nach den Umständen des Einzelfalls ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist.
Hierfür spricht es, wenn das Wohnmobil einem Wertver-zehr unterliegt und/oder
kein Wertsteigerungspotenzial aufweist.
Hintergrund: Der Verkauf
eines beweglichen Wirtschaftsguts des Privatvermögens innerhalb eines Jahres
mit Gewinn führt zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Der Gesetzgeber
sieht allerdings eine Ausnahme von der Steuerpflicht für Veräußerungen von
Gegenständen des täglichen Gebrauchs vor. Bei Immobilien beläuft sich die
Spekulationsfrist auf zehn Jahre.
Sachverhalt: Die Kläger
waren Eheleute. Im Juni 2020 erwarben sie ein sehr aufwändig ausgestattetes
Wohnmobil zum Preis von ca. 323.000 €. Die Kläger vermieteten das
Wohnmobil tageweise an die X-GmbH; Alleingesellschafterin und
-geschäftsführerin der X-GmbH war die Ehefrau. Die Vermietung des Wohnmobils
führte zu einem Verlust, der bei den sonstigen Einkünften berücksichtigt wurde;
allerdings wirkte sich der Verlust steuerlich nicht aus, weil das Gesetz ein
Verlustausgleichs- und -abzugsverbot für Verluste aus der Vermietung
beweglicher Wirtschaftsgüter im Rahmen der sonstigen Einkünfte regelt. Im März
2021 verkauften die Kläger das Wohnmobil zum Preis von ca. 315.000 €.
Das Finanzamt ermittelte einen Spekulationsgewinn, indem es – dem Gesetz
entsprechend – die Abschreibung hinzurechnete, auch wenn sich die
Abschreibung wegen des Verlustausgleichs- und -abzugsverbots steuerlich nicht
ausgewirkt hatte. Die Kläger machten geltend, dass es sich bei dem
Luxus-Wohnmobil um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handle, so dass
kein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn entstehen könne.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
-
Das Luxus-Wohnmobil war ein
Gegenstand des täglichen Gebrauchs und
unterlag daher nicht der Steuerpflicht für Spekulationsgewinne. -
Ein Gegenstand des täglichen
Gebrauchs liegt bei einem Gebrauchsgegenstand vor, der vorrangig zur
Nutzung angeschafft wird und der bei
objektiver Betrachtung einem Wertverzehr
unterliegt und/oder der kein
Wertsteigerungspotenzial aufweist. -
Das Luxus-Wohnmobil erfüllte
diese Voraussetzungen. Es ist nämlich zur Nutzung und weder als Kapitalanlage
noch zur Vermögensbildung angeschafft worden. Der Wertverzehr zeigt sich darin,
dass der Veräußerungserlös um ca. 8.000 € niedriger war als die
Anschaffungskosten. -
Für die Einstufung als
Gegenstand des täglichen Gebrauchs kommt es nicht darauf an, ob das
Wirtschaftsgut üblicherweise zu einem Haushalt gehört, ob es für die Erzielung
von Einkünften genutzt wird, ob es wertvoll ist oder ob es täglich genutzt
wird.
Hinweise: Zwar beträgt
die Spekulationsfrist für bewegliche Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur 1 Jahr.
Anders ist dies aber, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut – wie im
Streitfall – zumindest in einem Jahr zur Erzielung von
Einkünften eingesetzt worden ist. Dann verlängert sich die
Spekulationsfrist auf zehn Jahre. Diese Verlängerung hatte im Streitfall jedoch
keine Bedeutung, weil die Kläger das Wohnmobil bereits nach neun Monaten
verkauft hatten.
Der BFH hat in einer früheren
Entscheidung den Gewinn aus dem Verkauf eines Mobilheims als steuerpflichtigen
Spekulationsgewinn eingestuft und ein Mobilheim nicht als Gegenstand des
täglichen Gebrauchs eingestuft. Dem BFH zufolge sind Gebäude – wie ein
Mobilheim – nie als Gegenstand des täglichen Gebrauchs anzusehen, sondern nur
bewegliche Wirtschaftsgüter können ein
Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Hätte das Wohnmobil zu einer
gewerblichen Wohnmobilvermietung der Kläger gehört, wäre ein Gewinn aus dem
Verkauf als gewerbliche Einkünfte steuerpflichtig gewesen. Zu einem Gewinn
kommt es bei gewerblichen Einkünften, wenn der Veräußerungserlös höher ist als
der Buchwert.
Quelle: BFH, Urteil vom 27.1.2026
– IX R 4/25; NWB