Haftungsbescheid über Lohnsteuer gegen den Arbeitgeber

Das Finanzamt darf gegenüber dem Arbeitgeber keinen
Haftungsbescheid über Lohnsteuer erlassen, wenn der Arbeitgeber Steuerschuldner
ist, weil die Lohnsteuer pauschaliert worden ist. Ist streitig, ob die
Lohnsteuer pauschaliert worden ist, muss das Verfahren gegen den
Haftungsbescheid ausgesetzt werden, bis über das
Lohnsteuerpauschalierungsverfahren entschieden ist.

Hintergrund: Wird eine Steuer
vom Steuerschuldner nicht entrichtet, kann das Finanzamt prüfen, ob jemand für
die Steuer haftet. Im Gesetz gibt es verschiedene Haftungsvorschriften, die
eine Inanspruchnahme eines Dritten zulassen, z.B. des Geschäftsführers einer
GmbH für die Steuerschulden der GmbH oder des Arbeitgebers für die Lohnsteuer
seiner Arbeitnehmer.

Sachverhalt: Die Klägerin war
Arbeitgeberin. Sie zahlte für ihre Arbeitnehmer Zukunftssicherungsbeiträge in
ausländische Pensionsfonds ein, behielt insoweit aber keine Lohnsteuer ein. Das
Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer.
Die Klägerin wandte sich gegen den Haftungsbescheid mit der Begründung, dass
die von ihr geleisteten Beiträge der pauschalen Lohnsteuer unterworfen werden
könnten, weil es sich um Sachlohn gehandelt habe, der zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden sei. Das Finanzamt verneinte jedoch
eine Pauschalierung mit der Begründung, die von der Klägerin geleisteten
Beiträge seien Barlohn gewesen.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG)
zurück:

  • Ein Haftungsbescheid setzt voraus, dass der Adressat kein
    Steuerschuldner ist. Die Klägerin könnte aber Schuldnerin der Lohnsteuer
    gewesen sein, wenn die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung
    vorgelegen haben sollten; denn bei einer Lohnsteuerpauschalierung wird der
    Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Lohnsteuer.

  • Da die Klägerin im Verfahren gegen den Haftungsbescheid über
    Lohnsteuer geltend gemacht hat, dass die Voraussetzungen einer
    Lohnsteuerpauschalierung
    vorgelegen hätten, ist vorrangig zu
    prüfen, ob die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung vorgelegen haben;
    denn dann wäre die Klägerin Schuldnerin der Lohnsteuer geworden und könnte
    nicht Haftungsschuldnerin sein.

  • Daher muss das Verfahren gegen den Haftungsbescheid ausgesetzt
    werden, bis über das Pauschalierungsverfahren entschieden worden ist. Erst
    danach kann über den hier streitigen Haftungsbescheid entschieden werden.

Hinweise: Der BFH macht
deutlich, dass zwischen einem
Steuerschuldner und einem
Haftungsschuldner, der für die Steuerschuld
eines anderen einstehen muss, zu
unterscheiden
ist. Gegen einen Steuerschuldner kann kein
Haftungsbescheid, sondern nur ein Steuerbescheid bzw. – im
Lohnsteuerrecht – ein sog. Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer
ergehen.

Sollten die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung
vorgelegen haben, wäre der Haftungsbescheid aufzuheben. Das Finanzamt könnte
dann aber prüfen, ob es einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer gegenüber
der Klägerin erlässt.

Quelle: BFH, Urteil vom 21.1.2026 – VI R 13/24;
NWB