Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Standmieten eines Imbissbetriebs

Zahlt ein Imbissbetreiber Mieten für Standflächen auf Märkten und
Festivals, auf denen er seine Imbissstände für die Dauer des Markts bzw.
Festivals aufbaut, ist die Miete gewerblich dem Gewinn hinzuzurechnen. Die
Standflächen gehören nämlich zum sog. fiktiven Anlagevermögen, und die Mieten
sind auch nicht als Herstellungskosten zu aktivieren.

Hintergrund: Gewerbesteuerlich
werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So wird z. B.
die Hälfte der Grundstücksmiete dem Gewinn hinzugerechnet, wenn das Grundstück
zum Anlagevermögen und nicht zum Umlaufvermögen gehören würde, wenn es im
Eigentum des Unternehmers stünde (sog. fiktives Anlagevermögen). Allerdings
wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich
2019: 100.000 €).

Sachverhalt: Die Klägerin
betrieb eine Vielzahl von Imbissständen, die sie auf Märkten und Festivals
aufstellte. Hierfür zahlte sie in den Streitjahren 2014 und 2015 Standmieten in
Höhe von insgesamt ca. 320.000 € und ca. 370.000 €. Das Finanzamt
rechnete die Mietaufwendungen dem Gewinn hinzu.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Es handelte sich um Mietaufwendungen, da die Verträge über die
    Standflächen als Mietverträge zu qualifizieren waren.

  • Die angemieteten Standflächen gehörten zum sog. fiktiven
    Anlagevermögen und nicht zum Umlaufvermögen. Denn nach dem konkreten
    Geschäftsgegenstand und nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen der
    Klägerin dienten die Standflächen dazu, die Imbissstände aufzustellen und in
    diesen die Speisen zuzubereiten und zu verkaufen. Ohne die ständige
    Verfügbarkeit der Standflächen hätte die Klägerin ihre Imbisse nicht verkaufen
    können.

  • Gegen die Zugehörigkeit zum fiktiven Anlagevermögen sprach
    nicht die jeweils nur kurze Mietdauer; denn die wiederholte kurzfristige
    Anmietung war ein Ersatz für eine langfristige Anmietung.

  • Die Mieten waren keine Herstellungskosten und daher nicht zu
    aktivieren, so dass sie infolge der Aktivierung ihren Aufwandscharakter
    verloren hätten. Denn zu den Herstellungskosten gehören nach dem Gesetz nicht
    die Vertriebskosten. Die Mietaufwendungen waren aber ein Teil der
    Vertriebskosten, nämlich
    Vertriebsgemeinkosten. Die Imbissstände auf
    den angemieteten Standflächen wurden dazu genutzt, Kunden anzusprechen, die
    Imbisse zu präsentieren und zu verkaufen.

Hinweis: Hätte es sich bei den
Mietaufwendungen um Fertigungsgemeinkosten gehandelt, wären die Aufwendungen
als Herstellungskosten zu aktivieren gewesen und hätten nicht mehr als
Mietaufwendungen dem Gewinn hinzugerechnet werden können. Zu den
Fertigungsgemeinkosten zählen allerdings nur solche Aufwendungen, die mit der
technischen Herstellung des Produkts zusammenhängen.

Quelle: BFH, Urteil vom 12.10.2023 – III R 39/21;
NWB