Gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines Arbeitnehmers

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer als typisch stiller Gesellschafter
am Unternehmen seines Arbeitgebers oder erwirbt er Genussrechte am Unternehmen
des Arbeitgebers, sind die Vergütungen hieraus den Kapitaleinkünften und nicht
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, wenn das
gesellschaftsrechtliche Sonderrechtsverhältnis (stille Gesellschaft bzw.
Genussrecht) ernsthaft vereinbart ist, durchgeführt wird und so ausgestaltet
ist, dass es neben dem Arbeitsverhältnis einen eigenständigen
wirtschaftlichen Gehalt
aufweist. Aufgrund der Zurechnung zu
den Kapitaleinkünften unterliegen die Vergütungen dem niedrigeren
Abgeltungsteuersatz von 25 %.

Hintergrund: Ein Arbeitnehmer
kann neben seinem Arbeitsverhältnis noch weitere Rechtsbeziehungen zu seinem
Arbeitgeber unterhalten, z.B. ein verzinsliches Darlehen gewähren, eine Wohnung
an den Arbeitgeber vermieten oder sich am Unternehmen gesellschaftsrechtlich
beteiligen. Es stellt sich dann die Frage, ob die Einnahmen aus den weiteren
Rechtsbeziehungen ebenfalls zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
gehören oder aber einer anderen Einkunftsart zuzuordnen sind.

Sachverhalt: Der Bundesfinanzhof
(BFH) hatte über zwei ähnlich gelagerte Fälle zu entscheiden. In beiden Fällen
ging es um Arbeitnehmer in leitender Stellung, die sich am Unternehmen ihres
Arbeitgebers beteiligten. In dem einen Fall beteiligte sich der Arbeitnehmer
als typisch stiller Gesellschafter am
Unternehmen seines Arbeitgebers; in dem anderen Fall erwarb der Arbeitnehmer
Genussrechte im Rahmen eines
Genussrechtsprogramms. Die jeweiligen Vergütungen wurden vom Finanzamt den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Hiergegen wehrten sich die
Arbeitnehmer und begehrten eine Zuordnung zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen.

Entscheidung: Der BFH gab den
Klagen statt:

  • Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören sowohl Einnahmen
    aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter als auch Genussrechtszinsen. Die
    jeweiligen Einnahmen der Kläger waren daher den Einkünften aus Kapitalvermögen
    zuzuordnen.

  • Die Einnahmen waren nicht den Einkünften aus
    nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen
    . Denn die Kläger hatten
    neben ihrem Arbeitsverhältnis noch eine weitere Rechtsbeziehung zu ihrem
    Arbeitgeber begründet, nämlich eine stille Gesellschaft bzw. Genussrechte
    erworben. Ein derartiges Sonderrechtsverhältnis besteht neben
    dem Arbeitsverhältnis
    , wenn das Sonderrechtsverhältnis
    ernsthaft vereinbart und durchgeführt wird
    und wenn es so ausgestaltet ist, dass es neben dem Arbeitsverhältnis einen
    eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt
    aufweist.

  • Diese Voraussetzungen lagen in beiden Streitfällen vor.
    Insbesondere wiesen die Sonderrechtsverhältnisse (stille Gesellschaft bzw.
    Genussrechte) einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt auf. Denn den
    Klägern standen Vergütungen aus dem Sonderrechtsverhältnis auch dann zu, wenn
    sie ihre Arbeitsleistung nicht erbringen konnten, etwa wegen einer Erkrankung.

  • Damit war die Zuordnung der Einnahmen zu den Einkünften aus
    Kapitalvermögen zu bejahen, so dass die Einnahmen dem Abgeltungsteuersatz von
    25 % unterlagen.

Hinweise: Bei einer
gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Arbeitnehmers, bei der die o.g.
Voraussetzungen (ernsthafte Vereinbarung und Durchführung, eigenständiger
wirtschaftlicher Gehalt) erfüllt sind, ist somit nicht zu prüfen, ob die
Vergütungen aus dem Sonderrechtsverhältnis einen engeren Zusammenhang zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aber zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen aufweisen.

Unbeachtlich ist ferner, ob die Vergütungen angemessen waren. Denn
bei der Frage der Zuordnung von Vergütungen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen gibt es keine Angemessenheitsgrenze.

Kann der Arbeitnehmer seine gesellschaftsrechtliche Beteiligung
bzw. Genussrecht verbilligt erwerben, wird der Preisnachlass als Arbeitslohn
besteuert. Dies ändert aber nichts daran, dass die späteren Vergütungen nach
den aktuellen BFH-Entscheidungen den Kapitaleinkünften zugeordnet werden. Auch
ein Gewinn aus dem späteren Verkauf der verbilligt erworbenen Beteiligung wird
nicht als Arbeitslohn besteuert; etwas anderes gilt nur dann, wenn der
Arbeitnehmer einen marktunüblichen Überpreis erzielt hat, der durch das
Arbeitsverhältnis veranlasst ist.

Quelle: BFH, Urteile vom 21.10.2025 – VIII R 13/23 (stille
Gesellschaft) und VIII R 14/23 (Genussrecht); NWB