Die Ausschüttung einer deutschen GmbH an ihre luxemburgische
Mutter-Kapitalgesellschaft nach dem Beginn der Liquidation der deutschen GmbH
kann auf Antrag kapitalertragsteuerfrei erfolgen, wenn der ausgeschüttete
Gewinn aus der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens
stammt.
Hintergrund: Zahlt eine deutsche
Kapitalgesellschaft an ihre in einem anderen EU-Staat ansässige
Muttergesellschaft Dividenden, wird auf Antrag Kapitalertragsteuer nicht
erhoben, wenn die Muttergesellschaft mit mindestens 10 % beteiligt ist. Dies
gilt aber nach dem Gesetz nicht für Dividenden, die anlässlich der Liquidation
oder Umwandlung der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine luxemburgische
Kapitalgesellschaft, die Alleingesellschafterin der in Deutschland ansässigen
A-GmbH war. Die A-GmbH war aufgrund eines Auflösungsbeschlusses seit dem
31.12.2010 aufgelöst und befand sich seitdem in Liquidation. Die A-GmbH
schüttete aufgrund eines Beschlusses vom 13.11.2013 am 30.11.2013 einen Gewinn
aus der Zeit vor ihrer Auflösung an die Klägerin aus. Die Klägerin beantragte
beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den Erlass eines
Freistellungsbescheids und die Erstattung der von der A-GmbH einbehaltenen
Kapitalertragsteuer. Das BZSt stellte lediglich einen Teil der einbehaltenen
Abzugssteuern frei und erstattete diese Abzugssteuern.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage auf vollständige Freistellung und
Erstattung der Abzugssteuern statt:
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Die Voraussetzungen einer Freistellung und Erstattung waren
erfüllt. So handelte es sich bei der Klägerin um eine Kapitalgesellschaft, die
in Deutschland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung hatte, jedoch in der
EU, nämlich Luxemburg, ansässig war. Die Klägerin war zudem
Alleingesellschafterin der A-GmbH und daher mit mindestens 10 % an ihr
beteiligt. Die ausgeschütteten Gewinne führten zu Dividenden, für die die
Regelung zur Freistellung gilt. -
Es handelte sich nicht um Dividenden, die anlässlich der
Liquidation oder Umwandlung der A-GmbH ausgeschüttet wurden und bei denen eine
Freistellung ausgeschlossen wäre. Denn die Gewinne sind in der
Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden.
Der Ausschluss von der Freistellung gilt jedoch nur, wenn Gewinne aus der Zeit
ab der Eröffnung des Liquidationsverfahrens ausgeschüttet werden. Dies ergibt
sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen
Regelung.
Hinweise: Der BFH lehnte ein
Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof ab, weil er keine
Zweifel an der Richtigkeit seines Urteils hatte. Das Urteil erleichtert
grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen an eine Mutterkapitalgesellschaft,
wenn der ausgeschüttete Gewinn vor der Liquidation der ausschüttenden
Tochtergesellschaft entstanden ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 – VIII R 8/24;
NWB