Das Bundesfinanzministerium (BMF)
		wendet die gesetzliche Regelung, nach der eine überhöht oder zu Unrecht
		ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss, nicht an,
		wenn es um eine Rechnung an einen Endverbraucher geht. Denn ein Endverbraucher
		ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass das Steueraufkommen durch die
		fehlerhafte Rechnung nicht gefährdet wird. 
Hintergrund: Weist ein
		Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Umsatzsteuerbetrag gesondert aus,
		als er nach dem Gesetz schuldet, muss er den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag
		an das Finanzamt abführen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Unternehmer eine
		Lieferung von Obst, die mit 7 % ermäßigt besteuert wird, in der Rechnung einer
		Umsatzsteuer von 19 % unterwirft. Das Gleiche gilt, wenn ein Nicht-Unternehmer
		Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellt oder wenn eine Rechnung mit gesondert
		ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt wird, obwohl gar keine Leistung erbracht
		worden ist. 
Wesentlicher
		Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: 
 Das BMF folgt der Rechtsprechung
		des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der EuGH hat in einem
		österreichischen Fall eine Pflicht zur Abführung überhöht ausgewiesener
		Umsatzsteuer abgelehnt, wenn es sich um eine Rechnung an einen Endverbraucher
		handelt. In diesem Fall wird das
		Steueraufkommen nämlich
		nicht gefährdet, da der Endverbraucher nicht
		zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese Grundsätze gelten dem BMF zufolge auch
		für Deutschland und auch in Fällen, in denen ein Kleinunternehmer unberechtigt
		Umsatzsteuer ausweist.
 Darüber hinaus
		bleibt es bei der Pflicht, überhöht oder unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer
		an das Finanzamt abzuführen: 
- 
So ist die in einer Rechnung 
 gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, wenn ein
 Unternehmer außerhalb seines Unternehmens tätig wird, wenn er gar keine
 Leistung erbringt oder wenn ein Nicht-Unternehmer tätig
 wird.
- 
Ist der Rechnungsempfänger 
 kein Endverbraucher, sondern ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die
 Leistung in Rechnung gestellt worden ist, besteht in jedem Fall die Pflicht zur
 Abführung der überhöht oder unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer. Denn dann
 ist das Steueraufkommen gefährdet, ohne dass es darauf ankommt, ob die
 Vorsteuer tatsächlich geltend gemacht wird. Die Abführungspflicht besteht also
 auch dann, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der grds. nicht zum
 Vorsteuerabzug berechtigt ist, weil er ein sog. Kleinunternehmer ist, oder ein
 Landwirt ist, der seine Umsätze der sog. Durchschnittssatzbesteuerung
 unterwirft, oder ein Unternehmer ist, der umsatzsteuerfreie Ausgangsumsätze
 erzielt, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Hinweise: Bislang hat der
		Bundesfinanzhof die Regelung über die Abführung überhöhter oder unberechtigt
		ausgewiesener Umsatzsteuer auch bei Rechnungen an Endverbraucher angewendet.
		Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des EuGH sowie des aktuellen
		BMF-Schreibens dürfte diese BFH-Rechtsprechung keine Bedeutung mehr
		haben.
Die Beweislast dafür, dass ein
		überhöhter oder unberechtigter Steuerausweis vorliegt, liegt beim Finanzamt.
		Jedoch muss der Rechnungsaussteller nachweisen, dass der Leistungsempfänger
		Endverbraucher ist. 
Quelle: BMF-Schreiben vom 27.2.2024
		– III C 2 – S 7282/19/10001 :002; NWB