Finanzverwaltung: Schreiben zur Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur
Umsatzsteuerbefreiung bei Bildungsleistungen veröffentlicht. Mit dem Schreiben,
das für die Finanzämter verbindlich ist, geht das BMF auf die Neufassung des
Gesetzes ein, die ab dem 1.1.2025 gilt. Dabei beanstandet es das BMF nicht,
wenn der Unternehmer seine Umsätze, die er vor dem 1.1.2028 ausführen wird,
nach der vor dem 1.1.2025 geltenden Rechtslage versteuert.

Hintergrund: Unter bestimmten
Voraussetzungen sind Bildungsleistungen umsatzsteuerfrei. In vielen Fällen
setzt die Umsatzsteuerfreiheit eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde
voraus, dass die Bildungseinrichtung begünstigte Bildungsleistungen erbringt.
Das Gesetz ist zum 1.1.2025 geändert worden. So gilt die Umsatzsteuerfreiheit
nunmehr auch für Schul- und Hochschulunterricht, der von
Privatlehrern erteilt wird. Auch kommt es
bei der Erteilung von Schul-, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung und
beruflicher Umschulung nicht mehr auf die Rechtsform des Unternehmers, der die
Bildungsleistung erbringt, an. Weiterhin gilt aber das sog.
Bescheinigungsverfahren, nach dem eine Bescheinigung der zuständigen
Landesbehörde vorliegen muss.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen
BMF-Schreibens:

Das BMF erläutert sehr ausführlich die umsatzsteuerfreien
Bildungsleistungen. Hierzu gehören die folgenden Bereiche:

  • der Schul- und Hochschulunterricht sowie die damit eng
    verbundenen Umsätze,

  • die Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung sowie
    die damit eng verbundenen Umsätze,

  • Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt
    wird.

    Hinweis: Ein mit einer
    Bildungsleistung eng verbundener Umsatz liegt nur dann vor, wenn er für die
    Ausübung der Bildungsleistung unerlässlich ist, z.B. die Bereitstellung von
    Unterrichtsmaterial oder die Verpflegung mit kalten oder kleinen Gerichten im
    Seminarraum, nicht aber die sonstige Versorgung mit Speisen oder Getränken oder
    die Unterbringung der Teilnehmer.

Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Träger privater Schulen und
anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen bedürfen auch
weiterhin einer Bescheinigung der zuständigen Behörde. Die Bescheinigung muss
zum Ausdruck bringen, dass der Unternehmer mit der bescheinigten Leistung
Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche
Umschulung erbringt.

Hinweis: Nach dem aktuellen
BMF-Schreiben gelten Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde, die bis zum
31.12.2024 ausgestellt wurden, auch nach dem 31.12.2024 weiter. Wird eine
Bescheinigung vom Unternehmer nicht vorgelegt, kann das Finanzamt bei der
zuständigen Landesbehörde eine Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung
anregen und um Erteilung einer Bescheinigung bitten, wenn das Finanzamt
annehmen kann, dass es sich um eine umsatzsteuerfreie Bildungsleistung
handelt.

Das BMF beanstandet es für Umsätze, die vor dem 1.1.2028
ausgeführt werden, nicht, wenn der Unternehmer seine Umsätze aus
Bildungsleistungen nach der Rechtslage, die vor dem 1.1.2025 galt, versteuert.

Hinweis: Im Ergebnis wird damit
die Gesetzesänderung, die zum 1.1.2025 galt, durch das BMF bis zum 31.12.2027
ignoriert.

Hinweise: Soweit das BMF
ausführt, dass das Finanzamt die Erteilung einer Bescheinigung anregen und um
Erteilung einer Bescheinigung bitten kann, bleibt unklar, welche Rechtsbehelfe
der Unternehmer hiergegen einlegen kann. Denn das Verfahrensrecht kennt nur
Verwaltungsakte (z.B. Bescheide), nicht aber Anregungen oder Bitten.

Die Umsatzsteuerfreiheit für Bildungsumsätze hat nicht nur
Vorteile: Bei einer Umsatzsteuerfreiheit geht dem Unternehmer, der die
Bildungsleistung erbringt, der Vorsteuerabzug verloren. Bei Bildungsleistungen,
die an andere Unternehmer erteilt werden, spielt die Umsatzsteuerfreiheit im
Übrigen keine Rolle, da im Fall der Umsatzsteuerpflicht der Teilnehmer, der
Unternehmer ist, einen Vorsteuerabzug hat.

Quelle: BMF-Schreiben vom 4.12.2025 – IV D 5 – S
2223/00044/030/052 und vom 5.12.2025 – IV C 2 – S 1900/01934/009/023;
NWB