Finanzverwaltung lehnt Einlagenrückgewähr bei Stiftungen ab

Das Bundesfinanzministerium (BMF) lehnt eine steuerfreie
Einlagenrückgewähr bei Stiftungen ab und widerspricht damit der Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (BFH).

Hintergrund: Bei
Kapitalgesellschaften wird ein steuerliches Einlagekonto durch Bescheid
festgestellt. Hierin werden die Einlagen der Gesellschafter festgehalten, damit
diese in einem Folgejahr steuerfrei als sog. Einlagenrückgewähr von der
Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter zurückgezahlt werden können. Im Jahr
2023 hat der BFH entschieden, dass bei einer rechtsfähigen privaten Stiftung
kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird, weil eine Stiftung eine
Vermögensmasse ist und das Gesetz für Vermögensmassen kein steuerliches
Einlagekonto vorsieht. Allerdings hat der BFH eine steuerfreie
Einlagerückgewähr gleichwohl nicht ausgeschlossen (s. unten).

Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Das BMF verweist auf das BFH-Urteil, in dem der BFH die
    Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos, das grundsätzlich eine
    Voraussetzung für eine spätere steuerfreie Einlagenrückgewähr ist, für eine
    rechtsfähige private Stiftung des bürgerlichen Rechts abgelehnt hat.

  • Das BMF folgt dem Urteil des BFH hinsichtlich der
    Unzulässigkeit einer Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos und zieht
    daraus die Schlussfolgerung, dass mangels
    Feststellung
    eines steuerlichen Einlagekontos auch eine
    steuerfreie Einlagenrückgewähr scheitert.

  • Soweit der BFH eine steuerfreie Einlagenrückgewähr dennoch für
    möglich gehalten und darauf verwiesen hat, dass die Voraussetzungen einer
    steuerfreien Einlagenrückgewähr im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des
    Begünstigten der Stiftung (Destinärs) geklärt werden könnten, hält das BMF
    diese Aussage des BFH nicht für entscheidungserheblich. Das BMF
    schließt daher eine spätere steuerfreie Einlagenrückgewähr
    aus
    , weil hierfür ein steuerliches Einlagekonto hätte
    festgestellt werden müssen; eben dies ist aber bei Stiftungen nicht möglich.

Hinweise: Auch wenn das BMF dem
BFH in der Frage der Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos für
Stiftungen folgt und die Feststellung für unzulässig hält,
widerspricht das BMF in der eigentlichen Streitfrage dem
BFH
. Denn während der BFH eine steuerfreie Einlagenrückgewähr
trotz fehlender Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos für möglich hält
und die Prüfung der Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückgewähr auf
das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Destinärs verlagert, schließt das
BMF eine steuerfreie Einlagenrückgewähr aus.

Das BMF-Schreiben ist für die Finanzämter verbindlich, nicht aber
für die Finanzgerichte. Daher können Destinäre, die eine
Einlagenrückgewähr von ihrer Stiftung erhalten und diese als steuerfrei
ansehen, weil sie die übrigen Voraussetzungen einer steuerfreien
Einlagenrückgewähr als erfüllt ansehen, die Steuerfreiheit geltend machen und
sich dabei auf den BFH berufen.
Sollte das Finanzamt die
Steuerfreiheit unter Hinweis auf das aktuelle BMF-Schreiben verneinen, muss das
Finanzgericht über die Steuerfreiheit entscheiden. Es dürfte sich
erfahrungsgemäß der BFH-Rechtsprechung anschließen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 24.4.2024 – IV C 2 – S
2204/24/10001 :001; NWB