Vermietet eine GmbH ein Grundstück
		an eine Personengesellschaft, die nur mittelbar über eine andere GmbH an der
		vermietenden GmbH beteiligt ist, und übt die vermietende GmbH keine weitere
		Tätigkeit aus, kann die vermietende GmbH die sog. erweiterte Kürzung bei der
		Gewerbesteuer beantragen. Sie ist nämlich nicht gewerblich tätig, da keine
		Betriebsaufspaltung vorliegt. 
Hintergrund: Unternehmen,
		die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer
		gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind,
		tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen,
		können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der
		Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Die
		erweiterte Kürzung ist jedoch nicht möglich, wenn das Unternehmen ein
		Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und damit gewerblich
		tätig ist. 
Sachverhalt: Die Klägerin
		war eine GmbH und vermietete ein Grundstück an die F-KG. Gesellschafter der
		Klägerin waren die EB-GmbH mit 52,38 % sowie der F mit 47,62 %.
		Alleingesellschafterin der EB-GmbH war die F-KG, die die Mieterin des
		Grundstücks war. Alleinige Kommanditistin der F-KG war die FH-GmbH, deren
		Alleingesellschafter der F war. Die Klägerin war also nicht an der F-KG
		beteiligt. Die Klägerin machte die erweiterte Kürzung geltend. Das Finanzamt
		gewährte die erweiterte Kürzung nicht, weil es von einer Betriebsaufspaltung
		zwischen der Klägerin und der F-KG ausging und deshalb die Klägerin als
		gewerblich tätiges Besitzunternehmen ansah. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: 
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Die Klägerin
verwaltete ausschließlich eigenen
Grundbesitz und war nicht gewerblich tätig. Insbesondere war
die Klägerin nicht als sog. Besitzunternehmen im Rahmen einer
Betriebsaufspaltung gewerblich tätig. - 
Eine Betriebsaufspaltung liegt
vor, wenn Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen sachlich und personell
miteinander verflochten sind. Die sachliche
Verflechtung ergibt sich aus der Überlassung eines
Grundstücks zur Nutzung. Die personelle
Verflechtung besteht, wenn es einen einheitlichen
geschäftlichen Betätigungswillen sowohl im Besitz- als auch im
Betriebsunternehmen gibt. - 
Kommt – wie im
Streitfall – eine GmbH als Besitzunternehmen in Betracht, müsste die GmbH
selbst ihren geschäftlichen Betätigungswillen in der Betriebsgesellschaft
(F-KG) durchsetzen können. Hieran fehlte es im Streitfall, da die Klägerin
weder unmittelbar noch mittelbar zu mehr als 50 % an der F-KG beteiligt war.
Ein Rückgriff auf die Gesellschafter, die hinter der Klägerin stehen, z.B. den
F, ist nicht zulässig; dies nennt man
Durchgriffsverbot, weil nicht durch die
EB-GmbH als Kapitalgesellschaft, die Gesellschafterin der Klägerin war,
„hindurchgegriffen“ werden darf. 
Hinweise: Es lag auch
		keine sog. umgekehrte Betriebsaufspaltung vor. Bei einer umgekehrten
		Betriebsaufspaltung wird die Nutzung eines Wirtschaftsguts durch das
		Betriebsunternehmen dem Besitzunternehmen zugerechnet; auf diese Weise kann das
		Besitzunternehmen bestimmte gesetzliche Verbleibens-, Nutzungs- und
		Zugehörigkeitsvoraussetzungen im Rahmen steuerlicher Vergünstigungen wie dem
		Investitionsabzugsbetrag oder der Investitionszulage erfüllen. Die umgekehrte
		Betriebsaufspaltung dient aber nicht dazu, das Durchgriffsverbot zu missachten,
		um auf diese Weise eine personelle Verflechtung zu begründen und eine
		vermögensverwaltend tätige Besitzkapitalgesellschaft als gewerblich
		einzustufen. 
Quelle: BFH, Urteil vom 22.2.2024
		– III R 13/23; NWB