Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer stellen steuerpflichtige
Betriebseinnahmen dar. Der Gewinn wird daher nicht außerbilanziell um die
Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer gekürzt. Zwar ist nach dem Gesetz der Abzug
von Gewerbesteuer und Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebsausgaben
ausgeschlossen; diese Regelung gilt aber nicht umgekehrt für Erstattungszinsen.
Hintergrund: Nach dem Gesetz
sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen wie z.B.
Nachzahlungszinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Sie werden daher
außerbilanziell bzw. außerhalb der Einnahmen-Überschussrechnung wieder dem
Gewinn hinzugerechnet. Es gibt jedoch keine gesetzliche Regelung zur
Gewerbesteuererstattung oder zu Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Personengesellschaft, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermittelte. Sie
erhielt in den Streitjahren 2013 bis 2015 Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer.
Sie erfasste die Zinsen in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung als
Betriebseinnahme und zog sie in einem zweiten Schritt außerbilanziell ab, so
dass die Erstattungszinsen ihr steuerpflichtiges Einkommen nicht erhöhten. Das
Finanzamt folgte dem nicht, sondern unterwarf die Erstattungszinsen der
Besteuerung.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
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Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind Betriebseinnahmen, da
sie betrieblich veranlasst sind. Sie stehen
nämlich im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer, die eine Betriebssteuer ist. -
Zwar ist nach dem Gesetz der Betriebsausgabenabzug für die
Gewerbesteuer und für die Nebenleistungen wie Nachzahlungszinsen zur
Gewerbesteuer ausgeschlossen. Dies gilt umgekehrt aber nicht für
Erstattungszinsen. Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind nämlich nicht das
Gegenstück zu Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer, die bei der
Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden. Erstattungszinsen gleichen den
vorübergehenden Entzug von Kapital aus; der Unternehmer hat zu viel
Gewerbesteuer gezahlt, so dass er sein Kapital nicht zur Erzielung von Zinsen
nutzen kann; diese Zinsen müsste er aber versteuern.
Hinweise:
Gewerbesteuererstattungen werden hingegen als Gegenstück zur
Gewerbesteuerzahlung behandelt und beeinflussen daher den Gewinn nicht, so dass
sie außerhalb der Gewinnermittlung wieder vom Gewinn abgezogen werden. Würde
man Gewerbesteuererstattungen nicht vom Gewinn abziehen, wären überhöhte
Gewerbesteuervorauszahlungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, während die
spätere Erstattung der überhöht entrichteten Gewerbesteuer versteuert werden
müsste.
Im Ergebnis beeinflussen Gewerbesteuerzahlungen,
Gewerbesteuererstattungen und Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer den Gewinn
nicht. Anders ist dies aber bei Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer, wie das
aktuelle Urteil zeigt. Es fehlt an einer Steuerbefreiung für Zinsen auf nicht
abziehbare Steuern; im Gesetzgebungsverfahren wurde eine Steuerbefreiung für
Zinsen auf nicht abziehbare Steuern zwar diskutiert, dann aber ausdrücklich
abgelehnt.
Das Urteil betrifft Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer.
Erstattungszinsen zur Körperschaftteuer sind bei einer Kapitalgesellschaft
ebenfalls steuerpflichtig. Erstattungszinsen zur Einkommensteuer werden kraft
Gesetzes als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen behandelt.
Quelle: BFH, Urteil vom 25.9.2025 – IV R 16/23;
NWB