Ermäßigter Umsatzsteuersatz für sog. Werbelebensmittel

Der Verkauf von Süßigkeiten und Knabbereien in kleinen Abpackungen,
die auf Wunsch des Kunden mit einem Werbeaufdruck versehen sind, kann dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Es kann sich nämlich trotz des
Werbezwecks um Lebensmittel handeln.

Hintergrund: Der Verkauf von
Lebensmitteln unterliegt grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Ausgenommen sind bestimmte Luxus-Lebensmittel wie z.B. Hummer oder Kaviar.

Sachverhalt: Der Kläger handelte
mit Werbeartikeln und verkaufte Süßigkeiten und Knabbereien in kleinen
Abpackungen mit einem Werbeaufdruck nach Wunsch des Kunden. Er unterwarf seine
Entgelte einem Umsatzsteuersatz von 7 %. Das Finanzamt sah in den Verkäufen
hingegen Werbeleistungen und besteuerte diese mit 19 %.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof hielt den ermäßigten Umsatzsteuersatz für denkbar, verwies die
Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Lebensmittel unterliegen grundsätzlich einem ermäßigten
    Umsatzsteuersatz. Dies ergibt sich aus dem Gesetz, das für zahlreiche Waren,
    u.a. auch für Lebensmittel, den ermäßigten Umsatzsteuersatz anordnet und dabei
    auf die zolltarifrechtliche Einordnung der
    Ware
    abstellt.

  • Es ist daher zolltarifrechtlich zu prüfen, ob der Kläger
    Lebensmittel oder aber Werbeverpackungen verkauft hat. Nach dem Zolltarif
    können Süßigkeiten und Knabbereien auch dann Nahrungsmittel sein, wenn sie in
    einer Verpackung, die mit einem Werbeaufdruck des Kunden versehen ist, verkauft
    werden.

  • Der Umstand, dass der Verwendungszweck der streitigen
    Abpackungen die Werbung ist, steht der zolltarifrechtlichen Einordnung als
    Lebensmittel nicht entgegen. Der Verwendungszweck der Waren beeinflusst nämlich
    nur dann die Tarifierung der Ware, wenn der Verwendungszweck dem Erzeugnis
    innewohnt; dies richtet sich nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften.

  • Auch die Verpackung mit Werbeaufdruck kann
    zum Lebensmittel gehören, wenn die Verpackung üblich ist.

    Eine Verpackung ist üblich, wenn sie für die Verwendung der Ware unbedingt
    notwendig ist oder üblicherweise zur Vermarktung und Verwendung der darin
    enthaltenen Waren genutzt wird.

Hinweise: Der BFH hat den Fall
an das FG zurückverwiesen. Das FG muss nun prüfen, ob die Werbung als
Verwendungszweck dem Erzeugnis, d.h. den Süßigkeiten und Knabbereien, innewohnt
und ob die Verpackung üblich war. Die vom FG vorzunehmende Prüfung wird sich
vorrangig im Zollrecht vollziehen, weil das Umsatzsteuerrecht auf das Zollrecht
verweist. Das FG dürfte Schwierigkeiten haben, das Merkmal des
„Innewohnens“ zu prüfen.

In der Praxis dürfte es vertretbar sein, beim Verkauf von
Lebensmitteln, die mit einem Werbeaufdruck des Kunden versehen sind, den
ermäßigten Steuersatz anzuwenden, wenn die Verpackung üblich ist.
Vorsichtshalber sollte der Sachverhalt aber dem Finanzamt offengelegt und auf
das hier weiterhin anhängige Verfahren verwiesen werden.

Quelle: BFH, Urteil v. 23.2.2023 – V R 38/21; NWB