Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
		muss entscheiden, ob für Nebenleistungen eines Hotels der ermäßigte
		Umsatzsteuersatz von 7 %, der auch für die Übernachtung gilt, oder aber der
		reguläre Steuersatz von 19 % anwendbar ist, so dass das Gesamtentgelt
		aufzuteilen ist in ein Entgelt für die Zimmerüberlassung (7 %) und in ein
		Entgelt für die Nebenleistungen (19 %). Der Bundesfinanzhof (BFH) ist zwar für
		eine Aufteilung, hält es allerdings für möglich, dass der EuGH das gesetzliche
		Aufteilungsgebot als europarechtswidrig ansieht. 
Hintergrund:
		Hotelübernachtungen werden nach deutschem Recht mit lediglich 7 % Umsatzsteuer
		besteuert. Nach dem Gesetz gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht für
		Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese
		Leistungen im Hotelpreis enthalten sind; erforderlich ist danach eine
		Aufteilung des Entgelts, wenn der Hotelpreis
		auch Nebenleistungen umfasst. Die Aufteilung von Entgelten ist vom EuGH in der
		jüngeren Vergangenheit aber in anderem Zusammenhang abgelehnt worden. 
Sachverhalt: Der BFH
		musste über drei Fälle entscheiden, die jeweils ein Hotel bzw. eine Pension
		betrafen. In dem ersten Fall bot das Hotel optional ein Frühstück zum Preis von
		4,50 € an; im Hotelpreis war aber ein Parkplatz enthalten. Im zweiten
		Fall waren im Übernachtungspreis ebenfalls ein Parkplatz sowie das zur
		Verfügung gestellte WLAN und der Fitness- und Wellnessbereich enthalten. Im
		dritten Fall gehörte zur Übernachtung ein Frühstück, das nicht abgewählt werden
		konnte. Das Finanzamt wandte in allen Fällen den ermäßigten Umsatzsteuersatz
		nur für die eigentliche Übernachtung an und teilte den jeweiligen Zimmerpreis
		auf die eigentliche Übernachtungsleistung (7 %) und auf die Nebenleistung(en)
		(19 %) auf. Hiergegen wehrten sich die drei Hotel- bzw. Pensionsbetreiber.
		
Entscheidung: Der BFH hat
		dem EuGH die Streitfragen zur Entscheidung vorgelegt, soweit es um den
		Steuersatz der im Hotelpreis enthaltenen Nebenleistungen geht: 
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Bietet das Hotel zusätzlich
zur Übernachtung eine Leistung an, die weder hinzugebucht noch abgewählt werden
kann, sondern zwingend enthalten ist, handelt es sich um eine Nebenleistung zur
Hauptleistung (Übernachtung). Denn diese Nebenleistung ist eng mit der
Übernachtung verbunden und im Preis enthalten. - 
Nach
deutschem Recht besteht ein Aufteilungsgebot, weil der
ermäßigte Umsatzsteuersatz nur für die Zimmervermietung gewährt wird, nicht
aber für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen wie im ersten
und zweiten Fall der Hotelparkplatz, im zweiten Fall die Bereitstellung des
WLAN und der Fitness- und Wellnessbereichs sowie im dritten Fall das
Frühstück. - 
Aus der aktuellen
Rechtsprechung des EuGH könnte sich aber ergeben, dass ein Aufteilungsgebot
gegen das Europarecht verstößt. Dem EuGH zufolge darf nämlich eine einheitliche
Leistung, die aus einer Hauptleistung und aus einer Nebenleistung besteht und
bei der unterschiedliche Umsatzsteuersätze für die Haupt- und Nebenleistung
gelten, nicht aufgeteilt werden – der Umsatzsteuersatz für die Hauptleistung
gilt dann für die gesamte Leistung. Hieraus könnte sich der Schluss ergeben,
dass das deutsche Aufteilungsgebot unzulässig ist. 
Hinweise: Der EuGH muss
		nun entscheiden, ob das deutsche Aufteilungsgebot gilt oder ob es wegen
		Verstoßes gegen das Europarecht nicht anwendbar ist. 
Das Vorabentscheidungsersuchen hat
		Bedeutung für Nebenleistungen, die weder hinzugebucht noch
		abgewählt werden können. Kann jedoch die Leistung wie z.B.
		das Frühstück im ersten Fall zu- oder abgewählt werden, handelt es sich nicht
		um eine Nebenleistung, sondern um eine eigenständige Leistung, die in jedem
		Fall dem regulären Steuersatz von 19 % unterliegt.
Quelle: BFH, Beschlüsse vom
		10.1.2024 – XI R 11/23 (XI R 34/20); XI R 13/23 (XI R 7/21) sowie XI R
		14/23 (XI R 22/21); NWB