Erbschaftsteuer: Rechtsanwaltskosten bei Streit über Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

Kosten für einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit einer
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sind als Nachlassverbindlichkeiten bei
der Erbschaftsteuer abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsstreit erst
einige Jahre nach dem Erbfall entsteht und die Erbengemeinschaft zu diesem
Zeitpunkt bereits zur Verwaltung des Nachlasses übergegangen war.

Hintergrund: Nach dem Gesetz
sind Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, mindern also den Wert des zu
versteuernden Nachlasses. Nachlassverbindlichkeiten sind Kosten, die dem Erben
unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des
Nachlasses oder mit der Erlangung des Erbes entstehen. Kosten für die
Verwaltung des Nachlasses sind keine Nachlassverbindlichkeiten und damit nicht
abziehbar.

Sachverhalt: Der Vater des
Klägers starb im Jahr 2010. Erben waren der Kläger und dessen Bruder, so dass
eine Erbengemeinschaft bestand. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegen den
Kläger und dessen Bruder fest. Im Jahr 2019 erging ein geänderter
Erbschaftsteuerbescheid, nachdem das Finanzamt von ausländischem
Kapitalvermögen erfahren hatte, das zum Nachlass gehörte. Im anschließenden
Einspruchsverfahren machte der Kläger Rechtsanwaltskosten aus den Jahren 2016
und 2018 als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Zwischen ihm und seinem Bruder
war es im Zeitraum von 2012 bis 2018 zu mehreren Rechtsstreitigkeiten gekommen,
u.a. wegen eines Teilungsversteigerungsverfahrens zur Auflösung der
Erbengemeinschaft bezüglich der geerbten Mietwohngrundstücke
(Rechtsanwaltskosten 95.200 €) sowie wegen der Aufteilung der für diese
Grundstücke geführten Mietkonten (Rechtsanwaltskosten ca. 9.000 €). Das
Finanzamt erkannte die Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 104.200 €
nicht an. Das Finanzgericht berücksichtigte hingegen einen Betrag von 95.200
€. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision zurück, so dass die Rechtsanwaltskosten
in Höhe von 95.200 €, die wegen des Rechtsstreits bezüglich des
Teilungsversteigerungsverfahrens zur Auflösung der Erbengemeinschaft entstanden
waren, als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt wurden:

  • Zu den Kosten für die Verteilung des Nachlasses gehören
    insbesondere auch Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer
    Erbengemeinschaft. Mit der Auseinandersetzung wird der Nachlass ordnungsgemäß
    abgewickelt und geregelt.

  • Kommt es im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu einer
    anwaltlichen Beratung, etwa aufgrund eines Rechtsstreits unter den Miterben,
    stellen die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten Nachlassverbindlichkeiten dar.

  • Zwar sind Kosten für die Verwaltung des Nachlasses nicht
    abziehbar. Die streitigen Anwaltskosten waren jedoch keine Kosten für die
    Verwaltung des Nachlasses. Zwar kann eine Erbengemeinschaft den Nachlass in
    Besitz nehmen und verwalten. Sobald aber ein Miterbe die Auseinandersetzung der
    Erbengemeinschaft verlangt, beginnt die Phase der Erbauseinandersetzung, so
    dass ab diesem Zeitpunkt auch wieder Kosten anfallen können, die unmittelbar im
    Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses auf die Miterben stehen und
    damit Nachlassverbindlichkeiten darstellen.

  • In den Jahren 2016 und 2018, als die Rechtsanwaltskosten
    entstanden sind, befand sich die Erbengemeinschaft in der Auseinandersetzung,
    nachdem einer der Miterben die Auseinandersetzung verlangt und die
    Teilungsversteigerung beantragt hatte. Die Rechtsanwaltskosten standen in
    unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsberatung während der
    Erbauseinandersetzung und dem Teilungsversteigerungsverfahren. Die
    Anwaltskosten waren daher abziehbare Kosten der Nachlassverteilung.

Hinweise: Für den Abzug der
Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten ist nicht erforderlich, dass
die Kosten auf dem Willen des Erblassers beruhen. Vielmehr genügt es und ist
zudem auch typisch, dass der Erbe die Kosten selbst ausgelöst hat, indem er
z.B. den Rechtsstreit begonnen hat oder sich gegen Ansprüche eines Miterben
wehrt.

Unschädlich war ferner, dass die Erbengemeinschaft die Grundstücke
bereits in Besitz genommen und zunächst weitervermietet hatte, den Nachlass
also schon verwaltet hatte. Dies schließt es nicht aus, dass danach die Phase
der Nachlassverteilung kommt, indem die Auseinandersetzung verlangt wird, und
damit auch wieder abziehbare Nachlassverbindlichkeiten entstehen.

Quelle: BFH, Urteil vom 11.3.2026 – II R 10/23; NWB