Ein Pilot einer Fluggesellschaft kann für seine Fahrten von seiner
Wohnung zum Flughafen, an dem er stationiert ist, nur die Entfernungspauschale
geltend machen. Denn bei dem Stationierungsflughafen handelt es sich um seine
sog. erste Tätigkeitsstätte.
Hintergrund: Für Fahrten
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer nur die
Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer für die ersten
20 Kilometer und für jeden weiteren Entfernungskilometer 0,38 Euro im Zeitraum
2022 bis 2026 geltend machen.
Sachverhalt: Der Kläger war
Pilot bei einer Fluggesellschaft und dem Stationierungsflughafen in B-Stadt
zugewiesen. Er musste knapp zwei Stunden vor Abflug am Flughafen sein, um dort
den Flug vorzubereiten. Für das Streitjahr 2018 machte der Kläger 73 Fahrten
von seiner Wohnung zum 150 km entfernten Flughafen nach B-Stadt für die Hin-
und Rückfahrt mit einer Pauschale von 0,30 € für jeden gefahrenen
Kilometer (300 km für Hin- und Rückfahrt) geltend. Das Finanzamt erkannte
lediglich die Entfernungspauschale für 150 km x 0,30 € für 73 Fahrten
an.
Entscheidung: Das Finanzgericht
Köln (FG) wies die Klage ab:
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Bei dem Stationierungsflughafen in B-Stadt handelte es sich um
die erste Tätigkeitsstätte des Klägers, so dass nur die Entfernungspauschale
pro Entfernungskilometer und nicht die Kosten für die Hin- und Rückfahrt
anzusetzen waren. -
Der Kläger war dem Flughafen in B-Stadt
arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet.
Unbeachtlich ist, dass der Kläger nicht jeden Tag zum Stationierungsflughafen
gefahren ist und dass er vom Stationierungsflughafen in B-Stadt auch die sog.
Dead-Head-Flüge angetreten ist, bei denen er wie ein normaler Passagier zu
einem anderen Flughafen geflogen ist, um von dort aus als Pilot seinen Flug
anzutreten. -
Eine erste Tätigkeitsstätte erfordert, dass der Arbeitnehmer
an dieser zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten ausführt, die er
arbeitsrechtlich schuldet. Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt, da
der Kläger am Flughafen die Sicherheitskontrolle durchlief, sich mit seiner
Crew auf den Flug vorbereitete, die Flugsicherheit prüfte und gelegentlich
einen Alkohol- und Drogentest absolvieren musste.
Hinweise: Das Urteil betrifft
die Rechtslage ab 2014. Zur früheren
Rechtslage hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Cockpit eines
Piloten mangels Ortsfestigkeit keine regelmäßige Arbeitsstätte ist. Nach dem
aktuellen Urteil des FG Köln kommt es hingegen auf die Ortsfestigkeit des
Flughafengeländes an.
Gegen das Urteil ist Revision beim BFH eingelegt worden.
Quelle: FG Köln, Urteil vom 4.12.2024 – 12 K 1369/21, Rev.
beim BFH: VI R 4/25; NWB