Einführung einer Kassenpflicht für Unternehmer ab 2028 geplant

Die Bundesregierung hat ein Gesetzentwurf des
Bundesfinanzministeriums (BMF) beschlossen, mit dem ab 2028 für Unternehmer mit
einem Jahresumsatz von mindestens 100.000 € die Pflicht zur Verwendung
einer elektronischen Kasse mit einer zertifizierten technischen
Sicherheitseinrichtung (TSE) eingeführt werden soll. Darüber hinaus ist
geplant, ab dem Jahr 2028 die Ausgabepflicht von Papierbons durch eine
Belegbereitstellungspflicht zu ersetzen, um Unternehmen zu
entlasten.

Hintergrund: Setzt ein
Unternehmer eine elektronische Kasse ein, muss diese mit einer TSE ausgestattet
sein, die die einzelnen Umsätze elektronisch und manipulationssicher erfasst.
Allerdings kann der Unternehmer bislang stattdessen eine sog. offene Ladenkasse
verwenden, so dass er dann keine TSE einsetzen muss.

Außerdem besteht nach der aktuellen Rechtslage eine
Belegausgabepflicht, so dass der Unternehmer seinen Kunden einen Beleg zur
Mitnahme anbieten muss. Der Kunde ist nicht verpflichtet, den Beleg
mitzunehmen.

U.a. sind folgende Regelungen
geplant:

  • Kassenpflicht ab einem Umsatz von 100.000 Euro zum 1.1.2028
    mit Ausnahmeverordnung und Ausnahme von Barumsätzen bis zu 12.000
    Euro

  • Abschaffung der Belegausgabepflicht und Einführung einer
    verpflichtenden elektronischen Belegbereitstellung zum
    1.1.2028

  • Schaffung eines Steuerstraftatbestandes beim Einsatz und
    Inverkehrbringen von Manipulationsprogrammen für elektronische
    Aufzeichnungssysteme

  • Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes für die
    fehlende Belegbereitstellung

  • Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes wegen
    unzulässigen Nichtverwendens eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit TSE,
    bei Vorliegen einer Kassenpflicht

  • Stärkung der Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden bei der
    Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen
    Aufzeichnungssystemen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 KassenSichV
    betroffen sind

  • Schaffung einer Zuständigkeitsregelung für Kassen-Nachschauen
    bei fahrenden Händlern

  • Einführung einer Mitteilungspflicht bei Wechsel der
    TSE

  • Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten von Angaben im
    Besteuerungsverfahren für Steuerstrafverfahren

  • Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 146a AO durch die
    verpflichtende Ausstattung von Mietwagen mit Wegstreckenzählern, die über eine
    digitale Schnittstelle verfügen

  • Abschaffung des Papier-Formerfordernisses bei
    Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen

Hinweis: Das Gesetz bedarf der
Zustimmung von Bundestag und Bundesrat, Änderungen können sich noch ergeben.
Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.

Quelle: Regierungsentwurf zur
Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von
Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und
steuerrechtlicher Aufzeichnungen sowie BMF online, Meldung vom 23.9.2026;
NWB