Dienstwagennutzung durch Arbeitnehmer sowie Kosten für Ferienlager

Trägt der Arbeitnehmer Kosten für den Dienstwagen selbst, mindern
diese Kosten nicht den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, der sich aus der
privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ergibt, wenn die Kosten während
einer Privatfahrt angefallen sind und die Kosten in dem Fall, dass der
Arbeitgeber sie getragen hätte, als zusätzlicher geldwerter Vorteil hätten
versteuert werden müssen.

Außerdem hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten
für ein Ferienlager, an dem das Kind des Steuerpflichtigen in den Ferien
teilnimmt, keine Kinderbetreuungskosten sind, die als Sonderausgaben
berücksichtigt werden könnten.

Hintergrund: Kann der
Arbeitnehmer einen Dienstwagen für Privatfahrten nutzen, muss er den sich
hieraus ergebenden geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode versteuern,
d.h. mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (zuzüglich der Kosten für die
Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer). Sofern der Arbeitnehmer ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann er den geldwerten Vorteil auch anhand
der auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Aufwendungen
ermitteln.

Nach dem Gesetz können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben
bis zur Höhe von 80 % der Aufwendungen, höchstens aber 4.800 € pro Kind,
abgezogen werden. Bis einschließlich 2024 war der Abzug in Höhe von 2/3 der
Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Kind, möglich.

Sachverhalt: Der Kläger war
Arbeitnehmer. Er durfte im Streitjahr 2014 einen Dienstwagen auch für
Privatfahrten nutzen. Während einer Urlaubsreise zahlte er die Kosten für eine
Autofähre. Er minderte den geldwerten Vorteil, der sich nach der sog. 1
%-Methode ergab, um die Kosten für die Fähre. Außerdem bezahlte er seinem
minderjährigen Kind ein einwöchiges Ferienlager in den Sommerferien und machte
die Kosten hierfür als Kinderbetreuungskosten geltend. Das Finanzamt ließ einen
Abzug der Aufwendungen nicht zu.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten
    Nutzungsmöglichkeit ergab und der in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises für
    den Pkw monatlich zu bewerten ist, war nicht um die
    Fährkosten zu mindern. Bei den Fährkosten
    handelt es sich vorliegend um Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung
    des Arbeitnehmers abhängig sind, ein bestimmtes privates
    Ziel
    aufzusuchen. Derartige Kosten müsste der Arbeitnehmer,
    wenn die Kosten vom Arbeitgeber getragen würden, als eigenständigen, d.h.
    zusätzlichen geldwerten Vorteil versteuern. Der sich nach der sog. 1 %-Methode
    ergebende geldwerte Vorteil hätte also bezüglich der Fährkosten keine
    Abgeltungswirkung. Daher mindern die Fährkosten nicht den sich nach der 1
    %-Methode ergebenden geldwerten Vorteil, wenn der Arbeitnehmer diese Kosten
    trägt.

  • Die Kosten für das
    Ferienlager sind keine
    Kinderbetreuungskosten im steuerlichen Sinne. Nicht zu den
    Kinderbetreuungskosten gehören Aufwendungen für Aktivitäten, die
    organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte,
    einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfinden und bei denen
    nicht die altersbedingt erforderliche Kindesbetreuung, sondern die Aktivität im
    Vordergrund steht. Bei dem Ferienlager standen die Aktivitäten, insbesondere
    das Windsurfen, im Vordergrund und die Betreuung deutlich im Hintergrund.

Hinweise: Bezüglich des
Dienstwagens setzt der BFH seine aktuelle Rechtsprechung fort. Zu einer
Minderung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils kommt es nur, wenn der
Arbeitnehmer entweder regelmäßige Nutzungsentgelte an den Arbeitgeber für die
private Nutzung des Dienstwagens entrichtet, wenn er für einen bestimmten
Zeitraum Einmalzahlungen für die private Nutzung leistet oder wenn er einen
Teil der Anschaffungskosten für den Dienstwagen übernimmt.

Streitig war im aktuellen Fall auch noch die Verfassungsmäßigkeit
der Höhe der Kinderfreibeträge im Veranlagungszeitraum 2014. Der BFH hat die
Verfassungsmäßigkeit bejaht und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
abgelehnt.

Quelle: BFH, Urteil vom 23.1.2025 – III R 33/24 (III R 50/17);
NWB