Bundesregierung bringt Zuckergetränkesteuer auf den Weg

Die Bundesregierung hat am
14.10.2026 eine
Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag zur
Einführung einer Zuckergetränkesteuer beschlossen. Das sog.
Zuckergetränkesteuergesetz wurde in den Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes
2027 aufgenommen.

Der Entwurf sieht einen
zweistufigen Steuertarif abhängig vom
Zuckergehalt vor:

  1. Stufe: ab 5 g/100 ml bis unter
    8 g/100 ml = 0,26 Euro je Liter

  2. Stufe: ab 8 g/100 ml = 0,32
    Euro je Liter

Die Zuckergetränkesteuer soll
beispielsweise Limonaden (z.B. Cola, Orangenlimonade, gesüßte Fruchtschorlen),
Eistees, Energydrinks, Fruchtnektar oder Saftkonzentrate mit Zuckerzusatz
erfassen. Auch zuckerhaltiger Sirup und entsprechende Konzentrate, die für die
Zubereitung von Getränken bestimmt sind und die an die Gastronomie oder
Verbraucher geliefert werden (z.B. Postmix-Konzentrate, Sirup für
Trinkwassersprudler), sollen unter die Steuer fallen.

Nicht erfasst
werden alkoholhaltige Getränke
, weil diese in der Regel
bereits einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen. Auch entsprechende
alkoholfreie Alternativen, also alkoholfreier Wein einschließlich Fruchtwein,
alkoholfreier Schaumwein, alkoholfreies Bier, alkoholfreie Liköre und
alkoholfreie Cocktails sollen ausgenommen werden, ebenso Mischgetränke auf
dieser Basis. Gleiches soll für Milch, Hafer- und Reisdrinks sowie
entsprechende Mischgetränke, reine Frucht- und Gemüsesäfte, reines Frucht- und
Gemüsesaftkonzentrat sowie entsprechende ungesüßte Schorlen gelten. Auch
Getränke, die mit Süßungsmitteln gesüßt sind, sollen nicht unter die
Zuckergetränkesteuer fallen.

Steuerschuldner sollen, wie bei
Verbrauchsteuern üblich, Hersteller bzw. der Großhandel sein.
Es sind Ausnahmeregelungen für kleine, unabhängige Hersteller
mit einer jährlichen Produktionsmenge von bis zu 70.000 Litern
vorgesehen.
Zusätzlich wurde eine Befreiung für Betriebe bis
1 Mio. Liter aufgenommen; das Inkrafttreten dieser Beihilfe steht unter dem
Vorbehalt der Genehmigung der Beihilfe durch die Europäische
Kommission.

Durch die Steuer sollen dem Bund
Mehreinnahmen von 690 Mio. Euro im Jahr
2027, 925 Mio. Euro im Jahr 2028 und zwischen 875 und 890 Mio. Euro in den
Jahren 2028 bis 2031 entstehen. Die Steuereinnahmen sollen dazu verwendet
werden, die Beiträge für die Gesetzliche Krankenversicherung stabil zu
halten.

Hinweis: Das
Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Sofern die Regelung vom
Deutschen Bundestag beschlossen wird und der Bundesrat keine Einwände äußert,
soll die Steuer ab dem 1.7.2027 erhoben werden.

Quelle: BMF online, Meldung v.
14.10.2026;
NWB