Ausgleichszahlungen an den Insolvenzverwalter nach Freigabe einer unternehmerischen Tätigkeit

Gibt der Insolvenzverwalter eine selbständige Tätigkeit des
Insolvenzschuldners frei und leistet der Insolvenzschuldner daraufhin
Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse, sind die Ausgleichszahlungen nicht
als Betriebsausgaben abziehbar. Allein die Zahlung in die Insolvenzmasse führt
beim Insolvenzschuldner noch nicht zu einem Abfluss. Zudem sind die
Ausgleichszahlungen privat veranlasst.

Hintergrund: Nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter eine selbständige Tätigkeit des
Insolvenzschuldners aus der Insolvenzmasse freigeben. Der Insolvenzschuldner
ist dann aber verpflichtet, seine Erwerbsobliegenheit zu erfüllen und sich so
behandeln zu lassen, als würde er eine seiner Qualifikation entsprechende
angemessene abhängige Beschäftigung ausüben. Er hat daher Beträge an die
Insolvenzmasse abzuführen, die dem pfändbaren Anteil eines solchen fiktiven
Einkommens entsprechen (sog. Ausgleichszahlungen). Kommt er dieser Obliegenheit
nicht nach, kann dies – insbesondere auf Antrag eines Gläubigers –
zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Sachverhalt: Der Kläger war
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und ermittelte seinen Gewinn durch
Bilanzierung. Im Jahr 2017 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren
eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab die selbständige Tätigkeit des Klägers
frei. Der Insolvenzverwalter ermittelte auf der Grundlage eines fiktiven
Durchschnittseinkommens im Angestelltenverhältnis einen pfändbaren Monatsbetrag
in Höhe von ca. 1.400 €. Der Kläger leistete daraufhin im Streitjahr
2017 Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse in Höhe von ca. 6.000 €
und machte diese als Betriebsausgaben geltend. Außerdem ermittelte der Kläger
eine Verbindlichkeit für die Ausgleichszahlungen der nächsten sechs Jahre in
Höhe von ca. 70.000 €, die er ebenfalls als Betriebsausgaben geltend
machte. Das Finanzamt erkannte die Betriebsausgaben nicht an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Abzug von Betriebsaufwendungen setzt eine
    betriebliche Veranlassung der Aufwendungen
    voraus. Dabei muss es zu einem Wertabfluss kommen.

  • Im Streitfall fehlte es zum einen an einem Wertabfluss, weil
    die geleisteten Ausgleichszahlungen nicht aus dem Betriebsvermögen des Klägers
    abgeflossen sind. Durch die Zahlung in die Insolvenzmasse wurde der Geldbetrag
    lediglich innerhalb derselben Vermögenssphäre des Klägers
    verschoben
    , nämlich vom Konto des Klägers in die
    Insolvenzmasse, die jedoch bis zu ihrer Verteilung dem Kläger als
    Insolvenzschuldner steuerlich zuzuordnen ist. Der Insolvenzverwalter verfügt
    über die Insolvenzmasse nur als Partei kraft Amtes mit Wirkung für den Kläger.

  • Außerdem sind die Ausgleichszahlungen durch die
    private Lebensführung veranlasst und stellen
    daher keine betrieblich veranlassten Aufwendungen dar. Die Ausgleichszahlungen
    ermöglichen es dem Kläger, dass er über die Einnahmen aus seiner selbständigen
    Tätigkeit ohne den sog. Insolvenzbeschlag und damit in möglichst großem Umfang
    frei verfügen kann. Die Ausgleichszahlungen betreffen folglich die Verwendung
    des Einkommens.

  • Diese Grundsätze gelten nicht nur für die vom Kläger im
    Streitjahr geleisteten Ausgleichszahlungen, sondern auch für die in den
    Folgejahren noch zu entrichtenden Ausgleichszahlungen, für die der Kläger eine
    Verbindlichkeit gebildet hat.

Hinweise: Bei den
Ausgleichszahlungen handelte es sich nicht um eine Gebühr, die der Kläger an
den Insolvenzverwalter zahlt, damit dieser die selbständige Tätigkeit des
Klägers freigibt. Der Kläger hätte nämlich auch ohne Freigabe durch den
Insolvenzverwalter eine selbständige Tätigkeit ausüben können, hätte dann aber
nicht einen großen Teil seiner Einnahmen für sich behalten können, sondern die
Einnahmen in die Insolvenzmasse zahlen müssen.

Der BFH lässt ausdrücklich offen, ob und inwieweit die spätere
Verwendung der Ausgleichszahlungen durch den Insolvenzverwalter zu
Betriebsausgaben des Klägers führt.

Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 – VIII R 12/24; NWB