Kommt es innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb des Gebäudes zu
		einem Brand, können die anschließend getätigten Kosten für die Renovierung als
		sog. anschaffungsnahe Aufwendungen zu behandeln sein, die sich nur über die
		jährliche Abschreibung auswirken. Eine Einschränkung des Begriffs der
		anschaffungsnahen Aufwendungen scheidet aus, wenn höhere Gewalt oder eine
		Schadensverursachung durch einen Dritten nach dem Erwerb der Immobilie nicht
		feststehen.
Hintergrund: Ein Vermieter kann
		Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die er
		innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchführt und die
		ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, nicht
		in vollem Umfang als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben absetzen, sondern
		nur über die jährliche Abschreibung geltend machen. Man nennt derartige Kosten
		anschaffungsnahe Aufwendungen. 
Sachverhalt: Der Kläger erwarb
		2015 ein Grundstück, das mit einer Doppelhaushälfte bebaut war, die sehr
		baufällig, jedoch noch bis zum 31.12.2020 vermietet war. Der Kaufpreis betrug
		35.000 €. Nach dem Mietvertrag wollte der Kläger die Doppelhaushälfte
		nach Beendigung des Mietvertrags abreißen oder eine Kernsanierung vornehmen. Im
		Jahr 2016 wurde das Haus durch einen Brand schwer beschädigt; allerdings konnte
		die Ursache für den Brand nicht festgestellt werden. Der Kläger beseitigte im
		Jahr 2017 das durch den Brand zerstörte Inventar sowie die Brandschäden (Kosten
		hierfür ca. 14.500 €); außerdem erneuerte er den Stromkasten sowie die
		Fenster (Kosten hierfür ca. 11.100 €). Ab Oktober 2018 vermietete er die
		Doppelhaushälfte wieder. Er machte die gesamten Kosten von 25.600 € als
		Werbungskosten geltend. Das Finanzamt sah in den Aufwendungen anschaffungsnahe
		Aufwendungen, die sich nur über die jährliche Abschreibung von 2 % auswirkten.
		
Entscheidung: Das Finanzgericht
		Düsseldorf gab der Klage teilweise statt und erkannte den Werbungskostenabzug
		bezüglich des Betrags i. H. von 14.500 € an. 
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Die Brandbeseitigungskosten (14.500 €) waren
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, da sie dazu
dienten, die Vermietung zu ermöglichen. Die Beseitigung des zerstörten
Inventars diente nicht dem Wiederaufbau des Gebäudes; dies galt auch für die
Beseitigung der durch den Brand entstandenen Schäden. - 
Hingegen stellten die Kosten für die Erneuerung des
Stromkastens und der Fenster in Höhe von 11.100 € anschaffungsnahe
Aufwendungen dar, die nur über die jährliche Abschreibung berücksichtigt werden
können. Denn die Aufwendungen dienten der Modernisierung, weil der Stromkasten
und die Fenster erneuert wurden. Die im Gesetz genannte Grenze von 15 % des
Gebäudekaufpreises wurde überschritten; der Gesamtkaufpreis betrug nämlich nur
35.000 €, und das Gebäude war baufällig, sodass auf das Gebäude ein
Betrag von lediglich 0 € entfallen sein dürfte, die Baukosten betrugen
aber 11.100 €. - 
Die gesetzliche Regelung kann nicht einschränkend ausgelegt
werden. Eine Einschränkung für den Fall der höheren Gewalt schied im Streitfall
aus, weil nicht feststand, dass der Brandschaden durch höhere Gewalt wie z.B.
einen Blitz verursacht worden war. Eine Einschränkung käme auch in Betracht,
wenn der Brand durch einen Dritten nach dem Erwerb des Grundstücks verursacht
worden wäre; auch dies stand jedoch nicht fest. 
Hinweise: Nach der
		Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen anschaffungsnahe Aufwendungen
		auch dann vor, wenn erst nach dem Erwerb Schäden bekannt werden, die durch den
		langjährigen vertragsgemäßen Gebrauch der Immobilie entstanden sind, aber bei
		Erwerb verborgen waren. Anders ist dies, wenn der Schaden erst nach der
		Anschaffung durch einen Dritten verursacht worden ist. Hätte der Kläger
		nachweisen können, dass der Brand durch den Mieter nach dem Erwerb im Jahr 2015
		verursacht wurde, hätte dies gegen anschaffungsnahe Aufwendungen und für die
		sofortige Abziehbarkeit der Kosten gesprochen. 
Anschaffungsnahe Aufwendungen gibt es nicht nur bei den Einkünften
		aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch bei den sog. Gewinneinkünften wie
		z.B. den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder den Einkünften aus selbständiger
		Tätigkeit. 
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023 – 10 K 2184/20
		E, NZB beim BFH: IX B 2/24; NWB