Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts bei sog. einfacher gewerbesteuerlicher Kürzung

Für die sog. einfache Kürzung nach
§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG richtet sich der maßgebliche Ersatzwirtschaftswert
allein nach dem Verhältnis der im Eigentum des Unternehmers stehenden Flächen
zur Gesamtfläche (eigene und gepachtete Flächen). Der Ersatzwirtschaftswert
darf nicht vorher in Wirtschaftsgruppen aufgeteilt werden, so dass dann nur bei
der Wirtschaftsgruppe „Grundstücke“ der Anteil der gepachteten
Flächen berücksichtigt wird.

Hintergrund: Bei der
Gewerbesteuer wird der Gewinn um 1,2 % des Einheitswerts des betrieblichen
Grundbesitzes gekürzt (sog. einfache Kürzung). In den neuen Bundesländern gibt
es im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens keinen
Einheitswert; vielmehr werden sog. Ersatzwirtschaftswerte festgestellt.

Sachverhalt: Bei der
Klägerin handelte es sich um eine GmbH, die einen Landwirtschaftsbetrieb in
Sachsen unterhielt. Zu den von ihr landwirtschaftlich genutzten Flächen
gehörten in erheblichem Umfang auch gepachtete Grundstücke. Die Klägerin
berechnete die sog. einfache gewerbesteuerliche Kürzung in der Weise, dass sie
den Ersatzwirtschaftswert zunächst in Wirtschaftsgruppen –
Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel (zusammen 36 %) sowie Grundstücke (64 %)
– aufteilte und als Bemessungsgrundlage für die Kürzung in Höhe von 1,2 %
den Anteil des Ersatzwirtschaftswerts zu Grunde legte, der auf die in ihrem
Eigentum stehenden Grundstücke sowie auf die Wirtschaftsgebäude und umlaufenden
sowie stehenden Betriebsmittel entfiel. Dies führte zu einer
Bemessungsgrundlage in den Streitjahren 2014 bis 2018 von ca. 200.000 €.
Das Finanzamt stellte hingegen allein auf das Verhältnis der verpachteten zu
den im Eigentum der Klägerin stehenden Flächen ab und berücksichtigte nicht den
Teil des Ersatzwirtschaftswirtwerts, der der auf die im Eigentum der Klägerin
stehenden Wirtschaftsgebäude sowie Betriebsmittel entfiel. Dies führte zu einer
Bemessungsgrundlage von ca. 90.000 €.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Nach dem Gesetzeswortlaut
    bezieht sich die Kürzung des Gewinns auf den eigenen
    Grundbesitz
    , der zum Betriebsvermögen gehört. Der
    Ersatzwirtschaftswert kann daher nur insoweit als Bemessungsgrundlage für die
    Kürzung herangezogen werden, als er auf den eigenen Grundbesitz der Klägerin
    entfällt und nicht auf die gepachteten Flächen. Dies war zwischen der Klägerin
    und dem Finanzamt auch nicht streitig.

  • Die Ermittlung des
    Eigentumsanteils am Ersatzwirtschaftswert, die streitig war, erfolgt hingegen
    allein nach dem Verhältnis der eigenen zu den gepachteten Flächen. Denn weder
    Wirtschaftsgebäude noch Betriebsmittel gehen mit einem gesonderten Wert in die
    Berechnung des Ersatzwirtschaftswerts ein.

Hinweise: Dem BFH zufolge
kommt eine vorherige Aufteilung nach Wirtschaftsgruppen nicht
in Betracht
. Diese hätte dazu geführt, dass nur der auf die
Grundstücke entfallende Teil in eigene und fremde Flächen aufzuteilen gewesen
wäre.

Die Kürzung des gewerbesteuerlichen
Gewinns, wenn Grundstücke zum Betriebsvermögen gehören, erfolgt wegen der
insoweit bestehenden Doppelbelastung des Gewerbebetriebs durch Grundsteuer und
Gewerbesteuer. Die sog. einfache Kürzung, die 1,2 % des Einheitswerts bzw.
Ersatzwirtschaftswerts beträgt, führt zu einer Minderung der Doppelbelastung.
Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine sog. erweiterte Kürzung in
Betracht, bei der der gesamte Gewinn, der aus der Verwaltung eigenen
Grundbesitzes erzielt wird, gewerbesteuerlich gekürzt wird; hier wird die
Doppelbelastung also in vollem Umfang beseitigt.

Quelle: BFH, Urteil vom 12.10.2023
– III R 34/21; NWB