Der Insolvenzverwalter hat das alleinige Antragsrecht für die
Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung des Insolvenzschuldners, wenn mit
einem Steuererstattungsanspruch zu rechnen ist.
Hintergrund: Besteht das
Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, für
die Lohnsteuer einbehalten worden ist, wird eine Einkommensteuerveranlagung nur
auf Antrag durchgeführt.
Sachverhalt: Über das Vermögen
des A, der Arbeitnehmer war, wurde im Oktober 2019 das Insolvenzverfahren
eröffnet und R zum Insolvenzverwalter bestellt. R rechnete mit einer
Einkommensteuererstattung für das Jahr 2019 und reichte im Juli 2020 für A eine
Einkommensteuererklärung für 2019 beim Finanzamt ein. Die
Einkommensteuererklärung wurde nur von R unterschrieben, nicht aber von A. Das
Finanzamt lehnte die Veranlagung wegen der fehlenden Unterschrift des A ab. Im
Juni 2021 starb R, und der Kläger wurde zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage auf Durchführung der
Einkommensteuerveranlagung statt:
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R hat den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung form- und
fristgerecht vor dem Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt, indem er
eine von ihm unterschriebene Einkommensteuererklärung eingereicht hat. Dieser
Antrag wirkt über den Tod des R hinaus, so dass der Antrag nicht vom Kläger
wiederholt werden musste. -
Der Insolvenzverwalter ist verwaltungs- und verfügungsbefugt
und daher auch berechtigt, Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner
abzugeben. Der Anspruch auf Steuererstattung gehört zur Insolvenzmasse. Daher
ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, den
Erstattungsanspruch geltend zu machen. -
Zwar betrifft der Erstattungsanspruch (Einkommensteuer 2019)
auch einen Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nämlich den Zeitraum
Januar 2019 bis zur Insolvenzeröffnung im Oktober 2019. Dies ändert aber nichts
daran, dass der Insolvenzverwalter allein
berechtigt ist, den Erstattungsanspruch geltend zu machen.
Soweit der Insolvenzverwalter nicht über alle Informationen verfügt, weil es um
Angaben aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht, ist zu
beachten, dass gegebenenfalls das Finanzamt den Sachverhalt von Amts wegen
ermitteln muss.
Hinweis: Zwar dürfen
Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erlassen
werden, wenn sich aus den Steuerbescheiden Insolvenzforderungen ergeben. Anders
ist dies aber, wenn zwar eine Steuer festgesetzt wird, sich aber – wie im
Streitfall – aufgrund der Anrechnung von Lohnsteuer eine Erstattung
ergibt.
Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – VI R 5/23;
NWB