Am 4.9.2024 wurde die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 im
		Bundesgesetzblatt verkündet. Damit wird der Abgabesatz zur
		Künstlersozialversicherung im Jahr 2025 – wie auch im Jahr 2024 – 5,0
		Prozent betragen.
Hintergrund: Über die
		Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige
		Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen
		Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler
		und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte
		ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen
		Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen,
		die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent),
		finanziert. 
Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz
		wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr durch das Bundesministerium
		für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium
		bestimmt und beträgt derzeit 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in
		einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten
		Entgelte.
Mit der nun verkündeten Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 wird
		festgelegt, dass der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2025
		weiterhin 5 Prozent beträgt.
Quelle: BGBl. 2024 I Nr. 274 vom 4.9.2024; NWB